Inhaltsbereich
Regionales Raumordnungsprogramm
Das Gebiet des Landkreises Osterholz wird für die unterschiedlichsten räumlichen Nutzungen in Anspruch genommen. Zu nennen sind unter anderem Wohnen und Gewerbe, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Land- und Forstwirtschaft, Wasser- und Rohstoffgewinnung sowie Erholungsnutzung. Die vielfältigen Nutzungsansprüche müssen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung räumlich koordiniert und aufeinander abgestimmt werden, um Konflikte zu vermeiden, Nutzungen zu optimieren und weitere Nutzungsmöglichkeiten für die Zukunft offen zu halten.
Gleichzeitig sind der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen- und Tierwelt, ästhetische Qualität der Landschaft) sowie die Erfordernisse des Hochwasserschutzes einschließlich des Deichschutzes zu berücksichtigen.
Diese anspruchsvolle Aufgabe obliegt auf Landkreisebene der Regionalplanung. Der Landkreis Osterholz hat als Träger der Regionalplanung dazu ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufzustellen. Mit dem RROP wird die angestrebte überörtliche räumliche und strukturelle Entwicklung für den Landkreis in textlicher und zeichnerischer Form festgelegt. Der Landkreis hat dabei die Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogrammes zu beachten und teilweise zu übernehmen. Rechtliche Grundlage ist § 5 Nds. Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG).
Relevanz hat das RROP für eine Vielzahl von Planungen und Maßnahmen, zum Beispiel für die Bauleitplanung der Gemeinden und die Standortfindung für Windparks. Das derzeit gültige RROP des Landkreises Osterholz trat nach einem mehrjährigen Aufstellungsverfahren unter intensiver Beteiligung von Öffentlichkeit, unterschiedlichen Behörden und Verbänden nach Beschluss durch den Kreistag am 27.10.2011 in Kraft. Es besteht aus einer beschreibenden Darstellung, der zeichnerischen Darstellung, der Begründung und dem Umweltbericht. Das RROP 2011 steht unter „Dokumente“ auf dieser Seite zur Einsicht und zum Download bereit.
Neuaufstellung
Der Kreisausschuss hat am 19.02.2019 beschlossen, das RROP neu aufzustellen. Dazu sind als erster Verfahrensschritt die allgemeinen Planungsabsichten für eine Neuaufstellung des RROP öffentlich bekanntzumachen. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird das Verfahren für die Neuaufstellung des RROP eingeleitet.
Die Neuaufstellung ist zum einen erforderlich, um das RROP den inzwischen erfolgten Änderungen des Landes-Raumordnungsprogramms anzupassen. Zum anderen sieht der Landkreis regionale Erfordernisse für eine Überarbeitung des RROP.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des RROP unterrichtet.
Die öffentlichen Stellen werden aufgefordert, Aufschluss zu geben über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Insbesondere die kreisangehörigen Gemeinden, die benachbarten Träger der Regionalplanung, nachgeordnete Behörden des Bundes und der Länder sowie sonstige öffentliche Planungsträger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die regionale Entwicklung des Planungsraums von Bedeutung ist, werden aufgefordert, entsprechende Hinweise und Anregungen für die Erarbeitung des RROP zu geben.
Der Text der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für die Aufstellung des RROP für den Landkreis Osterholz mit weiteren Informationen steht auf dieser Seite unter „Dokumente“ zur Einsicht und zum Download bereit.
Aufstellung eines Teilplanes Windenergie
Wie oben beschrieben wurde das Verfahren zur Neuaufstellung des RROP für den Landkreis Osterholz bereits 2019 eingeleitet. Aufgrund der steigenden Herausforderungen der Energiewende hat der Bund den Ländern anspruchsvolle Flächenziele vorgegeben, die die Länder als prozentuale Anteile der jeweiligen Landesfläche für die Windenergienutzung ausweisen müssen. Das Land Niedersachsen ist gem. Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2032 mindestens 2,2 % seiner Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Auf den Landkreis Osterholz entfällt ein Anteil von 1,18 % der Landkreisfläche, der für die Windenergienutzung auszuweisen ist. Dieses Ziel muss bis zum 31.12.2026 erreicht werden. Am 20.09.2023 hat die Landkreispolitik entschieden, einen Teilplan Windenergie für das Regionale Raumordnungsprogramm aufzustellen. Aufgrund des Zeitdrucks, bis Ende 2026 einen ausreichenden Flächenanteil als Vorranggebiete Windenergienutzung auszuweisen, soll deren Planung unabhängig von der bereits begonnenen Gesamtneuaufstellung des RROP vorgezogen werden.
Die Internetseite mit allen wichtigen Informationen zur Aufstellung des Teilplanes Windenergie ist hier abrufbar.
