Immissionsschutz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist eines der wichtigsten Gesetze auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Es wurde 1974 mit dem Ziel geschaffen, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch Immissionen verursacht werden, sowie dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge). Derartige Immissionen sind z. B. Gase, Lärm, Erschütterungen, Staub und Gerüche. So sind Tierhaltungen ab einer gewissen Bestandsgröße, offene Motorsportanlagen, offene Schießstände und -plätze sowie Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 4 BImSchG (Neuerrichtungen) oder nach § 16 BImSchG (wesentliche Änderungen) genehmigungspflichtig.
In der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind im Anhang unter Nr. 7.1, 10.17, 10.18 und 1.6 diese Anlagen aufgeführt. Zuständig für die Genehmigung dieser Anlagen ist der Landkreis, für andere Anlagen nach dieser Verordnung im Regelfall das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Cuxhaven.
Erläuterungen zum Antrag für eine Genehmigung:
Dem Antrag nach § 4 oder § 16 BImSchG sind oftmals umfangreiche Unterlagen beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz u.a. auch die Baugenehmigung einschließt. Für die Erstellung der Unterlagen ist daher auch die Bauvorlagenverordnung zu beachten.
Informieren Sie sich vor der Antragstellung bei unseren zuständigen Sachbearbeitern über Art und Umfang der Antragsunterlagen.