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Gesetzlich geschützte Landschaftsteile
Bestimmte Biotoptypen sind per Naturschutzgesetz geschützt. Der Schutzstatus ist bereits gegeben, wenn die Biotope in der im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) dargelegten Ausprägung existieren. Ein förmliches Ausweisungsverfahren, wie es der Gesetzgeber für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile vorgesehen hat, erfolgt hier nicht.
Zu den gesetzlich geschützten Landschaftsteilen zählen
- Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG / § 24 NAGBNatSchG)
- Wallhecken (§ 29 BNatSchG / § 22 NAGBNatSchG)
- Ödland und sonstige naturnahe Flächen (§ 29 BNatSchG / § 22 NAGBNatSchG)
Für die verschiedenen gesetzlich geschützten Landschaftsteile gelten unterschiedliche Schutzbestimmungen.