Gewässer und Wasserbau
Das Wasserrecht sieht für Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, entsprechende Erlaubnisse und Genehmigungen vor. Als Gewässer werden oberirdische Gewässer (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser) und das Grundwasser bezeichnet:
Oberirdische Gewässer
Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt.
Gewässer I. Ordnung sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Im Landkreis Osterholz sind dies die Weser, die Hamme und die Wümme.
Gewässer II. Ordnung sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung. Die Unterhaltungspflicht (Räumpflicht) liegt bei Unterhaltungsverbänden. Dies sind im Landkreis Osterholz z. B. die Wörpe, der Scharmbecker Bach, der Aschwardener Flutgraben und der Giehler Bach.
Gewässer III. Ordnung sind alle übrigen Gewässer. Dabei erhalten Gräben erst dann die Eigenschaft eines Gewässers, wenn sie dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu be- oder zu entwässern. Die Unterhaltungspflicht für diese Gewässer liegt grundsätzlich beim Eigentümer.
Gewässerbenutzungen
Benutzt wird ein Gewässer dort, wo z. B. Wasser entnommen, abgeleitet, aufgestaut, abgesenkt oder umgeleitet wird. Beispiel: Sie möchten ein Wohnhaus bauen und stellen fest, dass das Grundwasser hoch ansteht und ein Kellerraum so nicht gebaut werden kann. Durch eine Fachfirma wollen Sie daher das Grundwasser absenken lassen. Hierfür brauchen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis ist u. a. nicht erforderlich für das Baden, Waschen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen oder für das Entnehmen bzw. Ableiten von Grundwasser u. a. für den Haushalt, zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Bohrungen für Beregnungsbrunnen und anders genutzte Brunnen sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Bohrarbeiten beim Landkreis Osterholz anzuzeigen.
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
Bauliche Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern sind genehmigungspflichtig. Dazu zählt die Herstellung neuer Anlagen ebenso wie die wesentliche Änderung bestehender und die Wiederherstellung zerstörter Anlagen. Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme beim Landkreis Osterholz einzuholen. Bei baulichen Anlagen handelt es sich um mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlagen sind hierbei nicht entscheidend. Beispiele: Leitungen aller Art, Unterquerungen, Brücken, verrohrte Überwege oder Boots- und Schwimmstege.
Gewässerausbau
Ein genehmigungspflichtiger Gewässerausbau ist gegeben, wenn ein Gewässer dauerhaft hergestellt, verändert oder verfüllt wird. Auch eine Veränderung des Ufers fällt unter dem Oberbegriff Ausbau.