Migration - häufig gestellte Fragen
Im Zuge der Migration von Geflüchteten tauchen i.d.R. eine Vielzahl von Fragen wiederholt auf. Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle die häufigsten Fragen.
In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland sowie während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist keinerlei Arbeitstätigkeit erlaubt.
Für eine Beschäftigung ist nach 3 Monaten eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zu beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Ein Praktikum muss ebenfalls genehmigt werden. Qualifizierungspraktika sind zustimmungsfrei.
Eine Ausbildung ist nach 3 Monaten ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich.
Eine Hospitation ist genehmigungsfrei. Hilfsarbeiten in privaten Haushalten sind nur sehr eingeschränkt zulässig.
Bundesfreiwilligendienst und freiwilliges soziales Jahr sind nach 3 Monaten ebenfalls ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig.
Hochqualifizierte dürfen ohne Zustimmung in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Job arbeiten, sofern sie mind. 50.800 € brutto im Jahr verdienen.
Ehrenamtliche Arbeit ist genehmigungsfrei.
Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis ist zusammen mit einem konkreten Stellenangebot bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Von dort aus wird die Bundesagentur für Arbeit beteiligt dies dauert ca. 2 Wochen.
Bei positiver Entscheidung wird die Erlaubnis für den Arbeitsplatz erteilt und in die Gestattung / Duldung eingetragen.
Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergibt sich die Möglichkeit, für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eine Duldung zu erteilen. Sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen.
Für Personen, die aus den sicheren Herkunftsländern stammen und ab dem 01.09.2015 einen Asylantrag gestellt haben, besteht generell ein Beschäftigungsverbot.
Flüchtlinge und Zuwanderer erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten. Die Höhe der entsprechenden Grundleistungen sind in den §§ 2 bis 6 AsylbLG geregelt. Die Grundleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern).
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.
Da es sich bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um eine Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung im Regelfall monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Antragsunterlagen:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Identitätsnachweis/Nachweis über den ausländerrechtlichen Status und die Zuweisungsentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
- Einkommens- und Vermögensnachweise (Lohn, Sparbücher, Kontoauszüge usw.)
- Mietnachweise
Ansprechpartner ist das Sozialamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde.
Für alle Kinder, die in Deutschland leben, besteht die Schulpflicht. Die Kinder werden in die örtlich zuständigen Schulen eingeschult.
In Deutschland haben Kinder ab dem 2. Lebensjahr, die in der Bundesrepublik leben, egal welcher Herkunft sie sind, einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Die Anmeldung in der Schule wie auch im Kindergarten erfolgt durch die Erziehungsberechtigten.
Grundsätzlich ja; neben dem Sozialleistungsbezug müssen aber weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Weitere Informationen zu den genauen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen finden Sie auf den unten aufgeführten Links.
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist dazu geregelt:
„Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 SGB XII und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“
In den ersten 15 Monaten werden die notwendigen Krankenbehandlungskosten vom Landkreis als Leistungsbehörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen. Die Asylbewerber erhalten beim zuständigen Sozialamt der Wohnsitzgemeinde im Bedarfsfall einen Krankenschein. Die Kosten werden zwischen dem Arzt und dem Landkreis abgerechnet.
Nach 15 Monaten erhält der Asylbewerber Leistungen wie ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch mit dem Unterschied, dass die angefallenen Behandlungskosten weiterhin vom Landkreis gertragen werden.
Wird von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel ausgestellt, ist eine Beantragung einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
Im Landkreis Osterholz gibt es verschiedene Sprachkursangebote für Neuzugewanderte.
Die Volkshochschulen bieten Sprachkurse für unterschiedliche Sprachniveaus an. Für eine Einstufung in einen für Sie passenden Kurs, können Sie sich an die Volkshochschule in Ihrer Gemeinde wenden.
Neben den allgemeinen Integrationskursen – diese setzten sich aus einem Sprach- und einem Orientierungskurs zusammen, welche jeweils aus verschiedenen Lerneinheiten bestehen – gibt es weitere Angebote, beispielsweise für Frauen, Eltern, junge Geflüchtete und Neuzugewanderte mit Alphabetisierungsbedarf. Zudem werden weitere, durch Landesmittel finanzierte Sprachkurse angeboten.
Je nach Aufenthaltsstatus können die Kosten für bestimmte Bildungsangebote übernommen werden. Bitte erkundigen Sie sich bevor Sie sich für einen Kurs anmelden bei der zuständigen Stelle (z. B. bei Ihrem Jobcenter oder Sozialamt).
Es ist auch möglich, einen Kurs bei einem Bildungsträger außerhalb des Landkreises zu belegen. Informieren Sie sich hierzu beispielsweise über die Angebote und Ansprechpartner in Bremen. Dies kann, je nach Wohnlage, eine interessante Alternative sein.
Zudem gibt es im Landkreis verschiedene ehrenamtlich organisierte Angebote. Weitere Informationen zu diesen erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Kontaktdaten der Volkshochschulen
Volkshochschule Osterholz-Scharmbeck Hambergen Schwanewede e.V.
Lange Str. 28
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 / 9623-0
E-Mail: info@vhs-osterholz-scharmbeck.de
www.vhs-osterholz-scharmbeck.de
Volkshochschule Lilienthal Grasberg Ritterhude Worpswede
Klosterstraße 25
28865 Lilienthal
Telefon: 04298/929240/41
E-mail: vhs@lilienthal.de
www.vhs-lilienthal.de
Kontaktdaten der Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen in den Gemeinden:
Frau Evelin Meyer
Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragte
Speckmannstr. 13
28879 Grasberg
Tel.: 04208 – 39 66
E-Mail: gleichstellungsbeauftragte@grasberg.de
Weitere Informationen finden Sie unter: www.grasberg.de
Frau Andrea Littek
Integrationsbeauftragte
Bremer Straße 2
27729 Hambergen
Tel.: 04793 / 78 - 7017
E-Mail: a.littek@hambergen.de
Weitere Informationen finden Sie unter: www.hambergen.de
Frau Yvonne Ahmed-von Maurich
Integrationsbeauftragte
Klosterstr. 16
28865 Lilienthal
Tel.: 04298 / 929-165
E-Mail: yvonne.ahmed@lilienthal.de
Weitere Informationen finden Sie unter: www.lilienthal.de
Frau Karin Wilke
Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragte
Rathausstraße 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
Tel.: 04791 / 17 - 353
E-Mail: wilke@osterholz-scharmbeck.de
Frau Heike Schade
Sachgebiet Soziale Sicherung
Goethestraße 2-4
27721 Ritterhude
Tel.: 04292 / 889 - 178
E-Mail: h.schade@ritterhude.de
Weitere Informationen finden Sie unter: www.ritterhude.de
Herr Jascha Mangels
Integrationsbeauftragter
Bauernreihe 1
27726 Worpswede
Sprechzeit für Geflüchtete: Do. 14.00 - 16.00 Uhr
Tel.: 04792 / 312 - 49
E-Mail: j.mangels@gemeinde-worpswede.de
Weitere Informationen finden Sie unter: www.worpswede.de
Herr Dieter von Bistram
Fachbereichsleiter Ordnung und Soziales
Damm 4
28790 Schwanewede
Telefon: 04209 74-0
E-Mail: info@schwanewede.de
Weitere Informationen finden Sie unter: www.schwanewede.de
Gemeinde Grasberg
Bauen, Ordnung und Soziales
Herr Koppen
Speckmannstraße 30
28879 Grasberg
Telefon: 04208 – 9175 24
Telefax: 04208 – 9175 924
E-Mail: koppen@grasberg.de
Gemeinde Lilienthal
Ordnungs- und Sozialamt
Frau Langer
Klosterstraße 16
28865 Lilienthal
Telefon: 04298 – 929 160
Telefax: 04298 – 929 25160
E-Mail: manuela.langer@lilienthal.de
Gemeinde Ritterhude
Sachgebiet Soziale Sicherung
Herr Hunnenbart
Riesstraße 40
27721 Ritterhude
Telefon: 04292 – 889 170
Telefax: 04292 – 889 200
E-Mail: l.hunnenbart@ritterhude.de
Gemeinde Schwanewede
Herr von Bistram
Damm 4
28790 Schwanewede
Telefon: 04209 - 74 222
Telefax: 04209 - 74 201
E-Mail: dieter.v.bistram@schwanewede.de
Samtgemeinde Hambergen
Jobcenter und Sozialamt
Herr Tunnat
Bremer Straße 2
27729 Hambergen
Telefon: 04793 – 78-7051
Telefax: 04793 – 78-117051
E-Mail: t.tunnat@hambergen.de
Gemeinde Worpswede
Sozialwesen
Herr Kranz
Bauernreihe 1
27726 Worpswede
Telefon: 04792 - 31234
Telefax: 04792 - 31239
E-Mail: i.kranz@gemeinde-worpswede.de
Stadt Osterholz-Scharmbeck
Ordnungswesen
Herr Schwarze
Rathausstraße 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 – 17312
Telefax: 04791 – 1744312
E-Mail: schwarze@osterholz-scharmbeck.de