Prostitutionsgewerbe
Allgemeine Informationen
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) trat zum 01. Juli 2017 in Kraft. Wesentliche Elemente des Gesetzes sind
- die gesundheitliche Beratung von Prostituierten,
- die Anmeldepflicht für Prostituierte,
- die Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz. Für die Anmelde- und Erlaubnispflichten ist das Ordnungsamt zuständig.
Für wen gilt die Erlaubnispflicht?
Eine Erlaubnispflicht ist vorgesehen für alle Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben. Dieses tut, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, in dem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch Wohnungsprostitution, wenn mehrere Prostituierte eine gemeinsame Wohnung nutzen, um dort zu arbeiten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk sich das Prostitutionsgewerbe befindet. In Niedersachsen wurde die Zuständigkeit den Kreisverwaltungen übertragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antragsformular (siehe unten),
- Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die verantwortliche Person (diese Dokumente müssen bei den Gemeinden, der Samtgemeinde oder der Stadt beantragt werden),
- aktueller Auszug aus dem Handels- / Genossenschaftsregister (bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften),
- Gewerbeanmeldung,
- Bescheinigung in Steuersachen von dem zuständigen Finanzamt,
- Eigentums- oder Mietnachweise zur genutzten Immobilien oder der genutzten Fahrzeuge,
- Grundrisspläne (Maßstab 1:100),
- ausgefülltes Betriebskonzept (Musterformular siehe unten) inklusive Vorlage jeweils eines Musters aller Vereinbarungen, die mit den im Betrieb tätigen Prostituierten getroffen werden (z. B. Mietvertrag, Zahlungsvereinbarungen, Verhaltensregeln etc.), eine Kopie der gültigen Hausordnung und eine Kopie des Hygieneplans (soweit vorhanden)
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Erlaubnis für einen Prostitutionsbetrieb ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Zeitaufwand. Die Mindestgebühr beträgt 300 €.
Wann wird eine Bescheinigung nicht ausgestellt?
Eine Erlaubnis wird nicht ausgestellt, wenn
- Sie oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person jünger als 18 Jahre sind,
- Sie oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung oder Betriebsbeaufsichtigung vorgesehene Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub geleistet wird,
- Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 und 4 ProstSchG (Erteilung unzulässiger Weisungen gegenüber oder Erhalt unverhältnismäßiger Vermögensvorteile von den Prostituierten) vorliegen,
- die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge (§§ 18, 19 ProstSchG) nicht erfüllt sind,
- die Einhaltung der Anforderungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen nicht bestehen und auch nicht hergestellt werden können,
- das Betriebskonzept oder die örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch die Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder gegen eine ergangene Rechtsverordnung verstoßen wird.
Rechtsgrundlage
§ 12 ff. Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG