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Asylverfahren
Nach der Einreise in das Bundesgebiet erfolgt die Kontaktaufnahme zu Grenzschutz, Polizei, Ausländerbehörde oder Aufnahmezentrum sowie die Weiterleitung in das nächstgelegene Aufnahmelager. Die Verteilung auf die zuständigen Landesaufnahmeeinrichtungen erfolgt über das bundesweite System EASY und gemäß dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel". In der Einrichtung werden im Regelfall zunächst eine Identitätsfeststellung und eine ärztliche Untersuchung durchgeführt.
In den folgenden Tagen wird ein förmlicher Asylantrag aufgenommen und es findet eine Anhörung statt. Dies wird bei einer der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich i.d.R. unmittelbar in Nähe der Erstaufnahmeeinrichtungen befindet, durchgeführt. Im Anschluss daran erfolgt die Zuweisung an die Wohnsitzgemeinde und die Weiterreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die erste Anlaufstelle ist das Rathaus, einige Tage später die Ausländerbehörde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet schnellstmöglich über den Asylantrag.
Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gilt bis zum Ende des Verfahrens eine Aufenthaltsverspflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören Albanien, Bosnien & Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Wohnsitzauflage bei Asylbewerbern
In der Gemeinde, der die Asylantragsteller zugewiesen worden sind, ist während des kompletten Verfahrens der Wohnsitz zu nehmen.
Residenzpflicht bei Asylbewerbern
3 Monate nach erlaubtem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt wird die Residenzpflicht aufgehoben. (Sie bezeichnet das Gebiet, in dem sich der/die Antragstellende bewegen darf). Der vorübergehende Aufenthalt an anderen Orten innerhalb Deutschlands ist dann erlaubt.
