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Geschützte Landschaftsbestandteile
Als geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) können Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile gesichert werden. Der Schutz kann sich
- auf einzelne Landschaftsbestandteile beziehen oder
- allgemein in einem bestimmten Gebiet auf eine bestimmte Art von Landschaftsbestandteilen erstrecken.
GLB können ausgewiesen werden, wenn sie
- das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern,
- zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder
- das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.
Die GLB werden nach einer bestimmten Zuständigkeitsregelung vom Landkreis durch Verordnung oder von den Gemeinden durch Satzung ausgewiesen.
Im Kreisgebiet gibt es zur Zeit
- 7 einzeln durch Verordnung oder Satzung gesicherte Landschaftsbestandteile,
- 3 Baumschutzsatzungen (Gemeinde Ritterhude, Gemeinde Worpswede, Stadt Osterholz-Scharmbeck), mit denen bestimmte Baumarten ab einer bestimmten Größe in definierten Gemeindeteilen geschützt werden sowie
- 1 Kleingewässerverordnung, die alle im Kreisgebiet befindlichen Stillgewässer, die kleiner als 1 ha sind und in der Regel Wasser führen, schützt. Ausgenommen sind wasserrechtlich genehmigte Fischteiche sowie Kleingewässer innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und auf rechtmäßig bebauten Grundstücken im Außenbereich.
Die Verordnungen (VO) oder Satzungen (S) untersagen bestimmte Handlungen, die die GLB schädigen, gefährden oder verändern und enthalten teilweise Verpflichtungen für Ersatzpflanzungen.
