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Petitionsrecht
Eingaben aus der Bevölkerung schaffen eine lebendige und direkte Verbindung zwischen den Einwohnern und der gewählten politischen Vertretung. In § 34 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist verankert, dass jeder das Recht hat, sich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.
Damit das Petitionsrecht möglichst effektiv wahrgenommen werden kann, gibt es - außer der Schriftform - keinerlei Formvorschriften. Es genügt, wenn das Anliegen in kurzen Worten geschildert wird und - soweit es sich auf Behördenhandeln bezieht - die Behörde und die Verwaltungsentscheidung, um die es geht, möglichst konkret bezeichnet wird. Aus der Petition sollte schließlich deutlich werden, welche Erwartung sich damit verbindet.
Gerichtliche Entscheidungen können nicht im Rahmen einer Petition geprüft werden. Ebenso wenig dürfen schließlich privatrechtliche Streitigkeiten, etwa mit Geschäfts- oder Vertragspartnern, Nachbarn oder Verwandten einer Überprüfung unterzogen werden.
Wenn Sie eine Petition an den Landkreis Osterholz richten wollen, reichen Sie diese auf dem Postwege ein an:
Landkreis Osterholz
Herrn Landrat Bernd Lütjen
Osterholzer Str. 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Eine Petition können Sie außerdem per E-Mail (wahl@landkreis-osterholz.de) an den Landkreis Osterholz senden.