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Bildungspaket für bedürftige Kinder

Allgemeine Informationen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

 

Welche Leistungen gibt es?

  • Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

    Übernommen werden alle für die Fahrt oder den Ausflug entstehenden Kosten (außer Taschengeld). Neben Schülerinnen und Schülern haben auch Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, einen Anspruch auf diese Leistungen.

  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

    Für die Ausstattung mit Heften, Stiften, Mappen usw. erhalten Schülerinnen und Schüler jährlich zum 1. August und zum 1. Februar einen Zuschuss.

  • Fahrkosten

    Die Fahrkosten für den Schulbesuch können übernommen werden, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens vier Kilometer von der Schule entfernt wohnen und keinen anderen Zuschuss erhalten.

    Gezahlt werden höchstens die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs.

    Ist die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar, werden nur die hierfür entstehenden Kosten übernommen.

  • Nachhilfeunterricht

    Schülerinnen und Schüler, deren Lernziel gefährdet ist, können Leistungen für Nachhilfeunterricht erhalten.

    Vorrangig sind Angebote der Schule zur Lernförderung in Anspruch zu nehmen.

  • Gemeinschaftliches Mittagessen

    Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen und für Schülerinnen und Schüler werden die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Einrichtung / Schule gewährt.

  • Sportverein, Musikschule & Co.

    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft einen Betrag von pauschal 15,- € monatlich für die Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern oder vergleichbaren Aktivitäten sowie an Freizeiten. Für die Bewilligung der Pauschale müssen tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Bildungspaket verteilt sich im Landkreis Osterholz auf verschiedene Stellen.

Für Leistungsbeziehende nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sind die Sachbearbeitenden in den Sozialämtern der Wohnortgemeinden zuständig. Die Anträge auf Lernförderung und Schülerbeförderung von Bürgergeldbeziehenden werden von der ProArbeit kAöR entschieden.

Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe von Wohngeld- oder Kinderzuschlagbeziehenden werden direkt im Sozialamt des Landkreises Osterholz bearbeitet. 

Die Antragsvordrucke sind für sämtliche Antragstellenden in den Sozialämtern der jeweiligen Wohnortgemeinden, für Wohngeld- oder Kinderzuschlagbeziehende auch direkt beim Landkreis Osterholz erhältlich. Daneben können Sie die Antragsvordrucke auch als pdf-Datei unter den Formularen herunterladen und ausdrucken.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Antragstellung hat der Landkreis Osterholz eigene Vordrucke, aus denen auch die zur Bearbeitung des Antrags benötigten Unterlagen hervorgehen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

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