Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Welche Leistungen gibt es?
- Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Übernommen werden alle für die Fahrt oder den Ausflug entstehenden Kosten (außer Taschengeld). Neben Schülerinnen und Schülern haben auch Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, einen Anspruch auf diese Leistungen.
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Für die Ausstattung mit Heften, Stiften, Mappen usw. erhalten Schülerinnen und Schüler jährlich zum 1. August und zum 1. Februar einen Zuschuss.
- Fahrkosten
Die Fahrkosten für den Schulbesuch können übernommen werden, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens vier Kilometer von der Schule entfernt wohnen und keinen anderen Zuschuss erhalten.
Gezahlt werden höchstens die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs.
Ist die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar, werden nur die hierfür entstehenden Kosten übernommen.
- Nachhilfeunterricht
Schülerinnen und Schüler, deren Lernziel gefährdet ist, können Leistungen für Nachhilfeunterricht erhalten.
Vorrangig sind Angebote der Schule zur Lernförderung in Anspruch zu nehmen.
- Gemeinschaftliches Mittagessen
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen und für Schülerinnen und Schüler werden die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Einrichtung / Schule gewährt.
- Sportverein, Musikschule & Co.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft einen Betrag von pauschal 15,- € monatlich für die Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern oder vergleichbaren Aktivitäten sowie an Freizeiten. Für die Bewilligung der Pauschale müssen tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden.