Folgende Unterlagen sind neben dem Lebenslauf einem formlosen schriftlichen Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer beizufügen:
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (=einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde), das nicht älter als 3 Monate sein soll
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als 3 Monate sein soll
Achtung: eine SchuFa-Auskunft ist nicht ausreichend!
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
- geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 BtOG erforderlichen Sachkunde
- eine Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit im Sinne des § 11 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Der Bewerber muss die persönliche Eignung besitzen, die regelmäßig an einen Betreuer gestellten Anforderungen im Umgang mit den erkrankten oder behinderten Personen und deren Lebenslagen erfüllen zu können und die Personen entsprechend des § 1821 BGB so zu unterstützen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen selbst gestalten können. Die persönliche Eignung ist in einem Eignungsgespräch mit der Betreuungsstelle nachzuweisen.
Die erforderliche Sachkunde umfasst die in § 3 BtRegV genannten Kenntnisse, namentlich
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung der Entscheidungsfindung
Detaillierte Angaben zu den inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde finden sich in der Anlage der Betreuerregistrierungsverordnung.
Die Sachkunde kann gemäß § 4 BtRegV über folgende Nachweise belegt werden:
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 BtRegV (z.B. Befähigung zum Richteramt oder Abschluss eines Studiums der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit)
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 BtRegV oder
- durch anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 BtRegV
Für die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer ist eine Gebühr von 200 Euro zu entrichten.
Es ist ratsam, vor der Antragstellung zur Registrierung mit der Betreuungsstelle in Kontakt zu treten und sich über die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen an die Nachweise zu informieren. Zeitnahe Termine werden gerne angeboten.