Die Flüsse Hamme und Wümme bieten ein wunderbares Gebiet für Wassersportler alles Art, jedoch sind bestimmte Beschränkungen zu beachten, um die Sicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Insbesondere in Abschnitten mit Natur- und Landschutzgebieten. Die Einhaltung der Beschränkungen trägt dazu bei, die natürliche Schönheit der Flüsse zu bewahren.
Die Hamme
Von der Ritterhuder Schleuse bis zur Brücke bei Tietjens Hütte darf die Hamme befahren werden. Dasselbe gilt für den Hafenkanal. Die Höchstgeschwindigkeit für diesen Hammeabschnitt beträgt 8 km/h.
Oberhalb der Brücke bei Tietjens Hütte darf die Hamme nur mit Ausnahmegenehmigung befahren werden. Diese können Sie per E-Mail beim Plangungs- und Naturschutzamt (planungsamt@landkreis-osterholz.de, 04791 – 930 3038) beantragen.
Für das Befahren mit Ausnahmegenehmigung gelten folgende Einschränkungen: Höchstgeschwindigkeit 5 km/h; Führerscheinpflicht, Nachtfahrverboot von 23:00 bis 6:00 Uhr und Winterfahrverbot vom 1.11. bis 31.03. Auf allen anderen Gewässern im Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Hammeniederung“ ist das Motorbootfahren verboten.
Die Regelungen beruhen auf den Verordnungen über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Hammeniederung". Weitere Regeln für das Befahren ergeben sich aus der Verordnung über die Schifffahrt auf der Hamme in der jeweils aktuellen Fassung sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Osterholz über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Hafenkanal.
Die Wümme
Die Regelungen zum Befahren der Wümme sind zum einen der „Verordnung zum Naturschutzgebiet Untere Wümme“ (NSG LÜ 164), zum anderen aber auch der „Schifffahrtspolizeilichen Verfügung“ vom 11. Februar 1992 A5-332.2-SSO/12, geändert durch die schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung vom 16. Oktober 1996 der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu entnehmen. Gemäß dieser Verfügung beseht ein generelles Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge zwischen Franzosenbrücke und Kuhsiel sowie zwischen Kuhsiel und Dammsiel. Ausgenommen sind nur Anlieger, Personen mit ständigem Liegeplatz, der begrenzt zulässige Durchgangsverkehr zu den Bootswerften, behördliche Fahrten, Fischereifahrten und Fahrten im Auftrag von Land oder Bund. Befreiungen sind im Einzelfall durch die WSV möglich.