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Wallhecken
Wallhecken stehen als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Naturschutz. Sie dürfen nicht beseitigt werden und alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten (§ 22 Absatz 3 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)).
Warum sind Wallhecken so wertvoll?
Wallhecken sind mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Erd-, Stein- oder Torfwälle, die im Rahmen der historischen Landnutzung angelegt wurden. Sie zählen zu den ältesten Bestandteilen unserer Kulturlandschaft. Wallhecken dienten und dienen Landwirtinnen und Landwirten zur Einfriedung von Acker- und Weideflächen, zum Windschutz und zur Holzgewinnung. Heute haben Wallhecken eine hohe landschaftsästhetische Bedeutung, weil sie die zunehmend ausgeräumte Landschaft gliedern. Neben ihrem kulturhistorischen Wert haben Wallhecken vor allem eine besondere ökologische Funktion: Sie sind Lebensraum für viele Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. Sie dienen Tieren als Höhlen- und Nistplatz, Deckung und Fluchtburg, Überwinterungsquartier, Nahrungsquelle und Witterungsschutz. Weidevieh sucht im Sommer Schutz in ihren Schatten. Wallhecken vernetzen Waldränder und Feldgehölze und sind damit wichtige Trittsteine des Biotopverbunds.
Neben der Tier- und Pflanzenwelt profitieren auch Heckeneigentümer von dem Erhalt und der Pflege der Wallhecken. Die hier lebenden Vögel, Reptilien, Insekten und Kleinsäuger verringern die Zahl der "Schädlinge" auf den angrenzenden Äckern und Wiesen. So hält beispielsweise ein Wieselpärchen eine Ackerfläche in einem Korridor von ca. 100 m im Durchmesser frei von Feldmäusen. Als Windschutzelemente schützen Wallhecken landwirtschaftliche Nutflächen vor Bodenerosion. Durch verstärkte Taubildung und Schutz vor Verdunstung steht den Pflanzen auf den Schlägen eine größere Wassermenge zur Verfügung. Eine energetische Nutzung des Schnittguts z. B. in Form von Hackschnitzeln ist möglich.
Warum stehen Wallhecken unter besonderem Schutz und wie sieht dieser aus?
Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den Natur- und Artenschutz sowie das Landschaftsbild stehen Wallhecken unter gesetzlichem Schutz. Sie dürfen nicht beseitigt werden, zudem sind alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, verboten. Verstöße gegen diese Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können. Unabhängig davon kann die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes, insbesondere durch Wiederherstellung der Wallhecke, angeordnet werden.
Die Beseitigungs- und Beeinträchtigungsverbote gelten nicht
- für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
- für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,
- für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,
- für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie
- für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu acht Metern Breite.
Woher weiß ich, ob auf meinem Grundstück eine Wallhecke steht?
Der Landkreis Osterholz hat in ausgewählten Gebieten (Wallhecken-Schwerpunkträumen) Wallhecken erfasst und in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen. Einzelne weitere Wallhecken wurden auch außerhalb dieser Bereiche erfasst. Dieses Wallheckenkataster wird fortwährend gepflegt und erweitert.
Die erfassten Wallhecken-Schwerpunkträume beziehungsweise die darin erfassten Wallhecken können über das Geoportal des Landkreises Osterholz im Bereich „Natur, Landschaft und Umwelt“ im Layer „Schutzgebiete“ unter „Wallhecken“ eingesehen werden. Über den nebenstehenden Link kann dieses Wallheckenkataster direkt aufgerufen werden.
Wichtig: Mit der Erfassung der Wallhecken in den Wallhecken-Schwerpunkträumen ist keine vollständige Erfassung aller Wallhecken im Landkreis Osterholz erfolgt. Auch solche Wallhecken, welche bisher noch nicht in das oben genannte Verzeichnis eingetragen worden sind, sind gesetzlich geschützt. Bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung dieser Wallhecken kann ebenfalls eine Wiederherstellung des bisherigen Zustandes angeordnet werden.
Ich möchte einzelne oder mehrere ältere Bäume aus meiner Wallhecke entnehmen. Worauf muss ich achten?
Die Entnahme einzelner oder mehrerer Bäume aus einer Wallhecke kann – in Abhängigkeit insbesondere von Stammumfang bzw. Stammdurchmesser oder weiterer räumlich-struktureller und ökologischer Rahmenbedingungen – gegebenenfalls unter die Genehmigungserfordernisse der kommunalen Baumschutzsatzungen oder des § 17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (siehe nebenstehender Link) fallen. Die Entscheidungen darüber, ob diese Eingriffe einer Genehmigung bedürfen, werden im Einzelfall getroffen. Unter Umständen kann die Entnahme einzelner Bäume auch der guten fachlichen Praxis und Wallheckenpflege entsprechen, vgl. nachfolgender Absatz zur naturschutzfachlich wertvollen Wallheckennutzung und -pflege. Alle Bäume können weiterhin unabhängig von dem Erfordernis einer Fällgenehmigung und von Art, Alter, Standort und Vitalität von besonders oder streng geschützten Arten besiedelt sein. Deshalb sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zur Tötung von streng geschützten Tierarten, dringend zu beachten. Grundsätzlich ist unmittelbar vor Durchführung von Fällungsmaßnahmen eigenverantwortlich sicherzustellen, dass keine besonders oder streng geschützten Tierarten oder deren Lebensstätten in Mitleidenschaft gezogen werden. Bitte sprechen Sie den Landkreis Osterholz als Untere Naturschutzbehörde daher vor der Entnahme älteren Baumbestandes unbedingt an.
Wie sieht eine naturschutzfachlich wertvolle Wallheckennutzung und -pflege aus?
Eine Wallhecke sollte einen intakten Erdkörper besitzen, dessen Krone mit einer dichten, zum Teil dornigen Strauchhecke und einzelnen Bäumen (Überhältern) bestanden ist.
Schematische Darstellung einer Wallhecke in einem guten Pflegezustand
Für den Erhalt von Wallhecken ist eine regelmäßige Pflege notwendig. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an Wallhecken sind nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt, damit z.B. keine Brutvögel gestört werden (gesetzliche Sperrfrist des § 39 Bundesnaturschutzgesetz).
Zur fachgerechten Pflege gehören
- das Zurückschneiden von Sträuchern und strauchförmigen Bäumen („Auf-den-Stock-setzen“)
- in einem ca. 7-10jährigem Turnus und
- auf eine Höhe von etwa 0,3 - 0,5 m oder höher,
- generell gilt: je größer der Ast- oder Stammumfang, desto höher muss der Rückschnitt erfolgen;
- nur Arten mit ausreichendem Regenerationsvermögen im noch ausschlagfähigen Alter sollten zurückgeschnitten werden;
- der Rückschnitt sollte in einem ca. 3-Jahresrhythmus abschnittsweise jeweils etwa ein Drittel der Hecke umfassen.
- die einzelstammweise Entnahme von Großbäumen zur Förderung der Strauch- und Krautschicht,
- das Auszäunen der Wallhecken, wenn die angrenzenden Flächen beweidet werden sollen (optimaler Abstand des Zaunes zum Wallheckenfuß ca. 1,0 m),
- das Wiederaufsetzen eines teilweise abgetragenen Walles,
- das Bepflanzen mit standortgerechten Laubgehölzen.
Zur Pflege gehört nicht:
- Den Stockausschlag in kurzen Zeitabständen immer wieder abzusägen,
- die Kappung einer Baumkrone, deren Stamm einen Durchmesser über 10 cm besitzt oder
- das starke Aufasten von Bäumen über die Herstellung des Lichtraumprofils hinaus.
Beispiel für eine unsachgemäß „gepflegte“ Wallhecke: Wall größtenteils zerstört durch Überfahren, Strauch- und Krautschicht nicht oder kaum vorhanden, lückiger Bewuchs, dicht stehende Überhälter
Beispiel für eine Wallhecke in einem verhältnismäßig guten Pflegezustand mit intaktem Wall
Was versteht man unter der „bisher üblichen Nutzung“?
Die bisher übliche Nutzung kann zum Beispiel bestehen aus
- der Entnahme einzelner Bäume (der „Überhälter“),
- der Nutzung der Einfriedungsfunktion für Weidetiere und
- der regelmäßigen Pflege durch Rückschnitt/ „Auf-den-Stock-setzen“,
- auch zur Gewinnung von Schnittgut zur weiteren Verwertung, beispielsweise als Hackschnitzel oder ähnlichem.
Nicht zur bisher üblichen Nutzung zählen z.B.
- Das Abflämmen der Vegetation,
- das Abpflügen von Böschungen,
- die Befestigung von Stacheldraht an den Gehölzen, Schäden durch Tritt und Verbiss von Weidevieh an Wall und Vegetation, z.B. vollständiges Heruntertreten und nachhaltige Schädigung des Wurzelwerks der Bäume bei ungehindertem Zugang durch fehlende oder falsch gesetzte Zäune,
- die Einbeziehung der Hecken in die gärtnerische Pflege (z.B. durch Anpflanzung von Blumen, Rasen usw.).
Beispiel für Wallhecken mit relativ gut umgesetztem Pflegeschnitt („Auf-den-Stock-gesetzt“) mit intaktem Wall und Überhältern in größeren Abständen. Leider wurde hier nicht abschnittsweise vorgegangen, sondern es wurden Hecken auf ganzer Länge in einem größeren Gebiet zurückgeschnitten.
Was ist mit Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes gemeint?
Damit sind Maßnahmen gemeint, die unter den Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) fallen. Das heißt unter anderem, dass sich der Einsatz von Herbiziden oder von biologischen Pflanzenschutzmaßnahmen wie Schlupfwespenlarven etc. an der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und/ oder dem integrierten Pflanzenschutz orientieren muss oder besondere Schutzabstände zu Gewässern eingehalten werden müssen. Der Pflanzenschutz bleibt unbetroffen von den Regelungen des Wallheckenschutzes.
Ich möchte eine Wallhecke neu anlegen. Wie geht das?
Der Wall wird beispielsweise aus Grabenaushub oder sonstigem Bodenmaterial aufgeschichtet und leicht verdichtet, um Hohlräume zu vermeiden.
- Höhe ca. 1,0 m bis 1,5 m (nach Verdichtung/ Setzung)
- Sohlbreite ca. 2,0 m bis 2,5 m
- Kronenbreite ca. 0,50 m bis 1,00 m
Querschnitt einer neu angelegten Wallhecke, alle Angaben in Metern.
Auch einzelne Äste oder Stubben können Verwendung finden. Der neue Wall sollte sich vor der Bepflanzung ein Jahr lang setzen. Als Abstand sind bei einer Neupflanzung für Sträucher 1,5 m und für Bäume mindestens 5,0 m bis 10,0 m oder mehr zu wählen. Die Sträucher sollten in Gruppen von 4 bis 6 Pflanzen gleicher Art auf Lücke gepflanzt werden. Die Pflanzenauswahl sollte an benachbarte Wallhecken angepasst werden. Folgende Pflanzen werden empfohlen:
- Bäume: Feldahorn (Acer campestre), Hängebirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
- Sträucher: Efeu (Hedera helix), Faulbaum (Frangula alnus), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Hasel (Corylus avellana), Hundsrose (Rosa canina), Kreuzdorn (Rhamnus cartaticus), Schlehe (Prunus spinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Stechpalme (Ilex aquifolium), Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche (Prunus avium), Waldgeißblatt (Lonicera peryclymenum), Weißdorn (Crataegus laevigata und Crataegus monogyna)
Bei Neupflanzungen sollten mindestens fünf verschiedene Arten gepflanzt werden, wobei der Anteil an Straucharten und dornigen Gehölzen möglichst hoch sein sollte. Um ein gutes Anwachsen und den Erhalt der neu gepflanzten Gehölze zu gewährleisten, ist eine Anwuchspflege erforderlich. So sind die jungen Pflanzen während Trockenperioden zu wässern und ggf. im Sommer freizuschneiden. Des Weiteren sollten durch Ausfälle entstandene Lücken mittels Neupflanzungen beseitigt werden.
Bei Fragen zum Standort, zur Artenzusammensetzung oder zum grundsätzlichen Vorgehen wenden Sie sich gerne an den Landkreis Osterholz als Untere Naturschutzbehörde