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NSG / LSG Unterwesermarsch
Am 28.06.2023 hat der Kreistag die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unterwesermarsch“ (NSG OHZ 12) und das Landschaftsschutzgebiet „Unterwesermarsch“ (LSG OHZ 21) im Landkreis Osterholz sowie zur Änderung des Naturschutzgebietes „Teichfledermausgewässer in der Gemeinde Schwanewede“ (NSG OHZ 8) im Landkreis Osterholz beschlossen. Am 21.07.2023 wurde sie offiziell im elektronischen Amtsblatt des Landkreises verkündet und ist somit seit dem 22.07.2023 rechtskräftig.
Das neue Schutzgebiet ist Bestandteil des EU-Vogelschutzgebietes „Unterweser“ und hat herausragende Bedeutung als Brutgebiet für Wiesenbrüter und für Röhricht bewohnende Vogelarten. Darüber hinaus ist es ein bedeutendes Rastgebiet für viele weitere Vogelarten. Das
Schutzgebiet teilt sich auf in ein Naturschutzgebiet und ein Landschaftsschutzgebiet, wobei die besonders sensiblen Bereiche mit hoher Dichte an Wiesenvogelbrutvorkommen als Naturschutzgebiet und die angrenzenden Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind.
Vom Schutzgebietskomplex eingeschlossen ist das Deichvorland des Weser-Hauptdeiches mit der Weserinsel Harriersand, die ehemaligen Weserinseln Fährplate, Frühplate und Liener Kuhsand, den Rader Sand, den Großteil des Hammelwarder Sandes und die binnendeichs zwischen dem Hauptdeich und der Kreisstraße 2 Neuenkirchen–Rade gelegenen Flächen.
Die Verordnungsregelungen dienen dem Schutz der Brut- und Rastvogelarten und bringen Einschränkungen der Nutzung mit sich. Dies ist in besonderem Maße während der sensiblen Phase der Brut und der Aufzuchtzeit der Jungvögel der Fall.
Für Touristen und Erholungssuchende
Für Touristen und Erholungssuchende bedeutet dies beispielsweise, dass sie das Gebiet nicht außerhalb von Straßen und Wegen betreten dürfen. Von diesem Verbot ausgenommen ist allerdings das Betreten der Weserstrände.
Für Hundehaltende
Hunde dürfen nicht in den Gewässern schwimmen gelassen und während der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel, von Anfang April bis Mitte Juli, unangeleint laufen gelassen werden. Außerhalb dieser Zeit ist aber das unangeleinte ruhige Führen von Hunden auf den Wegen erlaubt.
Für die Jagd
Auch für die Jagd gibt es einige Einschränkungen. Neben einigen generellen Einschränkungen, wie beispielsweise dem Verbot der Verwendung von Bleischrot, der Jagd auf Krickente und Rebhuhn, Anzeige- und Zustimmungspflichten für bestimmte jagdliche Einrichtungen,Hochsitze oder die Fallenjagd, ist eine jagdliche Beruhigungszone festgelegt, in der die Jagdausübung innerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit verboten ist. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen beispielsweise zur Jagd auf Schwarzwild, Nutria und Prädatoren wie Fuchs, Marder, Iltis und weiteren Arten.
Für die Landwirtschaft
Als größter Flächennutzer und -bewirtschafter ist in besonderem Maße die Landwirtschaft von den Verordnungsregelungen betroffen. Hier treten allerdings nur einige weniger einschneidende Regelungen sofort in Kraft, wie beispielsweise das Verbot der Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen, Obst- und Chinaschilfkulturen oder der Zustimmungsvorbehalt zu Mieten außerhalb der Hofstellen. Weitere Regelungen, beispielsweise zu Düngung, Bodenbearbeitung und Beweidung, werden erst im Januar 2027 rechtskräftig. Für Flächen innerhalb des Naturschutzgebietes Unterwesermarsch sind dies Einschränkungen der Bodenbearbeitung, Mahd und der Beweidung in einem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juni. Im Landschaftsschutzgebiet gelten die entsprechenden Einschränkungen nur bis Mitte Mai eines Jahres.
Diese Einschränkungen dienen insbesondere dem Wiesenvogelschutz, stellen aber die landwirtschaftlichen Betriebe, die auf ertragreiches und qualitativ gutes Futter und im Rahmen der Weidetierhaltung auch auf Umtriebsweiden angewiesen sind, vor große Probleme. Ebenfalls kann aus Witterungsgründen wie langanhaltendem Winterhochwasser oder längeren Dürreperioden eine Verschiebung des festgelegten Zeitrahmens der Regelungen erforderlich sein. Der Landkreis Osterholz, als Verordnungsgeber, hat daher in dieser Schutzgebietsverordnung einen neuen Weg beschritten und für die Landwirtschaft die Möglichkeit einer Kooperationsklausel eingeräumt. Gemäß dieser Klausel kann eine Ausnahme von bestimmten Verordnungsregelungen beantragt werden, wenn die Verordnungsziele auf andere Art und Weise durch geeignete Maßnahmen oder Bewirtschaftungsweisen erreicht werden kann.
Die Grundlage für die Ausnahmeregelungen stellen individuelle Betriebskonzepte dar, die durch die Landwirte mit Unterstützung durch den Landkreis erarbeitet werden können. Für die Ausarbeitung dieser Betriebskonzepte bleiben nun etwa dreieinhalb Jahre Zeit, bis die Regelungen zur Düngung, Bodenbearbeitung und Beweidung in Kraft treten.
Fläche NSG: 633 ha
Fläche LSG: 955 ha
