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Natura 2000-Gebiete – Maßnahmenplanung
Fauna-Flora-Habitat- (FFH) und Vogelschutzgebiete bilden das europaweite ökologische Netz „Natura 2000“. Dieses ist der zentrale Beitrag der europäischen Union zur Erhaltung der weltweiten Biodiversität. Ziel ist es, die europäische Pflanzen- und Tierwelt als Teil der weltweiten Flora und Fauna dauerhaft zu erhalten.
Die FFH- und Vogelschutzgebiete, zusammenfassend auch Natura 2000-Gebiete genannt, wurden in den letzten Jahrzehnten auf Vorschlag der Mitgliedsstaaten durch die Europäische Kommission festgelegt.
Die Mitgliedsstaaten müssen diese Gebiete in einem guten Zustand erhalten beziehungsweise dort wieder einen guten Zustand herstellen.
In Deutschland erfolgt dies in drei Schritten:
1. Sicherung der Natura-Gebiete durch Ausweisung von Schutzgebieten, insbesondere Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
2. Benennung der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen (Maßnahmenplanung) und
3. Durchführung der Maßnahmen.
Schritt 1: Ausweisung der Schutzgebiete
Dieser Schritt ist in Deutschland weitestgehend abgeschlossen. So wurde auch in Niedersachsen der weitaus größte Teil der Natura 2000-Gebiete als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im Landkreis Osterholz ist dieser Schritt komplett abgeschlossen.
Schritt 2: Maßnahmenplanung
Der Landkreis ist verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmenplanung die in den Schutzgebietsverordnungen bestimmten Erhaltungsziele zu konkretisieren und die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen festzulegen (Rechtsgrundlage § 32 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Ziffer 9 Bundesnaturschutzgesetz und Artikel 6 Absatz 1, Artikel 1 FFH-Richtlinie, 92/43/EWG).
Maßstab ist der gute Erhaltungszustand der in den Gebieten wertgebenden Lebensraumtypen und Arten. Je nach aktueller Situation ist der gegebene Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen (Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen).
Die Maßnahmen können in Managementplänen, Maßnahmenplänen und/oder Maßnahmenblättern festgelegt werden.
Der Landkreis Osterholz hat für die meisten Gebiete Managementpläne erstellen lassen, welche die naturschutzfachlich notwendigen Maßnahmen sowie weitere Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festlegen.
Bei allen Arten der Maßnahmenplanung handelt es sich um fachgutachterliche Planwerke, die – im Gegensatz zu den Schutzgebietsverordnungen – gegenüber Einzelnen keine Rechtsverbindlichkeit entfalten.
Allerdings ist der Landkreis verpflichtet, sich für die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Möglichen einzusetzen. Daher hat der Landkreis großes Interesse daran, dass einerseits die Festlegung der Ziele und Maßnahmen naturschutzfachlich geeignet und vollständig ist. Andererseits sollen Restriktionen und Probleme im Hinblick auf deren Umsetzbarkeit frühzeitig erkannt werden, um Problemlösungen adäquat angehen zu können.
Daher ist dem Landkreis Osterholz die Meinung der durch die Planung berührten öffentlichen Stellen, Verbände und Privatpersonen (insbesondere der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten) wichtig. Somit sind Stellungnahmen mit sachdienlichen Hinweisen zur Maßnahmenplanung und deren Umsetzung willkommen.
Stellungnahmen können unter folgender E-Mail-Adresse an den Landkreis gesandt werden: planungsamt@landkreis-osterholz.de. Selbstverständlich ist auch der analoge Postweg möglich.
Auf der Internetseite des NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) finden Sie die fertig gestellten Managementpläne für folgende Fauna-Flora-Habitat-Gebiete vor:
· Planungsraum „Billerbeck und Oldendorfer Bach“ (FFH-Gebiet 195 „Niederungen von Billerbeck und Oldendorfer Bach“)
· Planungsraum „Brundorfer Moor“ (FFH-Gebiet 221 „Brundorfer Moor“)
· Planungsraum „Heilsmoor und Springmoor“ (FFH-Gebiet 34 „Springmoor, Heilsmoor“)
· Planungsraum „Pennigbüttler und Ahrensfelder Moor“ (Teilbereich 1b des FFH-Gebietes 33 „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“)
· Planungsraum „Quelltäler der Wienbeck“ (FFH-Gebiet 35 „Reithbruch“)
· Planungsraum „Schönebecker Aue“ (FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“)
· Planungsraum „Teichfledermausgewässer“ (FFH-Gebiet 187 „Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen“)
· Planungsraum „Teufelsmoor“ (Teilbereich 2 des FFH-Gebietes 33 „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“)
· Planungsraum „Truper Blänken“ (FFH-Gebiet 33 „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“)
· Planungsraum „Untere Wümme“ und „Untere Wörpe“ (Teilbereich 4 und 5 des FFH-Gebiet 33 „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“)
· Planungsraum „Unterweser“ (FFH 203 „Unterweser“)
Für die folgenden Gebiete liegen derzeit zunächst Arbeitsentwürfe für Teile der Managementplanung vor:
· Planungsraum "Hammeniederung“ (Teilbereich 1A des FFH-Gebietes 33 „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“)
Die Managementpläne zu den verschiedenen Teilräumen der beiden Vogelschutzgebiete befinden sich teilweise noch in Bearbeitung und stehen nach Fertigstellung ebenfalls auf der Seite des NLWKN zur Verfügung:
Die meisten Planungen wurden durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gefördert. Weitere Informationen zu den entsprechenden Förderprogrammen PFEIL und KLARA auf https://klara.niedersachsen.de/startseite
Schritt 3: Maßnahmenumsetzung
Die erforderlichen Einschränkungen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung werden bereits verbindlich in den Schutzgebietsverordnungen festgelegt. Diese Einschränkungen führen im Rahmen der rechtlichen Regelungen zu einem Anspruch auf Erschwernisausgleich. Weitergehende Einschränkungen können gegebenenfalls im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder über Agrarumweltmaßnahmen vereinbart werden.
Im Übrigen sollen die Maßnahmen nach Möglichkeit auf öffentlichen Flächen durchgeführt werden. Dazu ist auch gezielter Flächenerwerb (lagerichtiger Ankauf oder Flächentausch) durch den Landkreis Osterholz oder sonstige öffentliche Stellen denkbar.
Maßnahmen sind auch auf Privatflächen möglich, wenn das Einvernehmen der Eigentümerinnen und Eigentümer herstellbar ist (zum Beispiel im Rahmen von Gestattungsverträgen).
Eine hoheitliche Durchführung von Maßnahmen ist zwar nicht ausgeschlossen, soll aber auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen nach Möglichkeit vermieden werden.
Sollte eine hoheitliche Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall erforderlich werden, gelten die diesbezüglich begrenzenden rechtlichen Bestimmungen und Ausgleichspflichten. Gegen entsprechende Anordnungen können Betroffene den Rechtsweg beschreiten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Maßnahmenumsetzung ohne vorherige Rücksprachen mit Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümern in keinem Fall stattfinden wird.
Im Übrigen sind für bestimmte Maßnahmen, insbesondere solche, die den Wasserhaushalt betreffen, öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Beteiligung Planungsbetroffener richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
Die Maßnahmen werden, soweit sie nicht im Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen erfolgen, durch den Landkreis Osterholz als Naturschutzbehörde beziehungsweise dessen Beauftragte durchgeführt. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt im haushaltsrechtlichen Rahmen durch den Landkreis Osterholz in der Regel mit Mitteln des Landes Niedersachen und der Europäischen Union.