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Jugendschutz
Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche (mindestens 16 Jahre) unter 18 Jahren nur bis 24.00 Uhr in den Diskotheken aufhalten. Mit der nachfolgenden Vollmacht können die Eltern des/der Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen und somit dem/der Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt in der Diskothek nach 24.00 Uhr ermöglichen. Diese Vollmacht muss vom Jugendlichen/von der Jugendlichen mitgeführt werden. Der Erziehungsbeauftragte muss sich ebenfalls in der Diskothek befinden. Des Weiteren muss eine Kopie des Personalausweises eines Elternteiles vorliegen.
Das Dokument „Jugendschutz - was ist erlaubt" (siehe unten) informiert kurz und übersichtlich darüber, was Kinder, Jugendliche und die Eltern nach dem Jugendschutzgesetz sonst noch beachten sollten.