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Ausländer- und Einbürgerungsbehörde
Die Ausländerbehörde ist Ansprechpartnerin in allen aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen für Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Osterholz.
Aufgrund der aktuellen Situation sind Dienstleistungen in sämtlichen Einrichtungen der Kreisverwaltung ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte reservieren Sie Ihren Termin telefonisch oder per E-Mail. Vielen Dank!
Je nach Anliegen können Sie sich an die folgenden Ansprechpersonen wenden:
Allg. Aufenthaltsangelegenheiten
Frau Freund (Lilienthal und Grasberg P-Z)
04791 930 1821
Herr Ismail (Schwanewede und Hambergen)
04791 930-1822
Frau Kück Di und Do (Osterholz-Scharmbeck A-C)
04791 930-1823
Frau Maack Mo, Mi, Fr (Osterholz-Scharmbeck D-L)
04791 930-1823
Frau Dombek (Worpswede und Osterholz-Scharmbeck M-Z)
04791 930-1824
Frau Bonacker (Ritterhude und Grasberg A-O)
04791 930-1825
Ukraine
Herr Iffländer
04791 930-1861
Asylverfahren, Humanitärer Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung
Herr Iffländer (Schwanewede)
04791 930-1861
Frau Kock (Osterholz-Scharmbeck und Ritterhude)
04791 930-1862
Frau Lorenzen (Grasberg, Hambergen, Lilienthal und Worpswede)
04791 930-1863
Einbürgerung
Frau Waldeck (Ritterhude)
04791 930-1871
Frau Tietjen (Hambergen und OHZ F-Z)
04791 930-1872
Frau Lebiedzki (Schwanewede und OHZ A-E)
04791 930-1873
Frau Knop (Lilienthal, Grasberg und Worpswede)
04791 930-1874
Frau Ullerich
04791 930-1875
Aktuelles aus dem Bereich der Ukraine-Krise:
Offiziell begann am 24.02.2022 durch eine Invasion russischer Truppen in die Ukraine die nunmehr dort entstandene angespannte Situation. Aufgrund der Fluchtbewegung der in der Ukraine lebenden Bürger*innen, hat das Bundesministerium für Inneres und für Heimat durch einen Durchführungsbeschluss vom 14.04.2022 den ausländerrechtlichen Umgang mit den Geflüchteten geregelt. Demnach erhalten Ukrainer*innen in der BRD einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) soweit sich die Person in der Regel zuletzt am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat und nachweisen kann die ukrainische Staatsbürgerschaft inne zu haben.
Für Menschen aus der Ukraine, welche jedoch nicht ukrainische Staatsbürger sind, gilt dass sich diese ebenso in der Regel am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben müssen und zusätzlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus der Ukraine vorweisen müssen. Für Familienangehörige von Anspruchsberechtigten und Personen welche nicht konkret unter diese Personengruppen fallen, wurden anderweitig Regelungen verfasst welche mit uns gerne besprochen werden können.
Bei Fragen schicken Sie uns gerne eine E-Mail oder kontaktieren Sie uns telefonisch.