In Sottrum, Landkreis Rotenburg (Wümme), wurde ein Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in einer Putenhaltung amtlich festgestellt. Mit Allgemeinverfügung vom 03.01.2026 wurde daher eine Überwachungszone auch im Landkreis Osterholz festgelegt.
Die Schutzmaßnahmen werden gemäß Artikel 55 i. V. m. Anhang XI VO (EU) 2020/687 nach Ablauf des vorgesehenen Mindestzeitraumes aufgehoben, wenn den Anforderungen gemäß Artikel 39 VO (EU) 2020/687 in der Schutzzone entsprochen wurde.
Dies ist vorliegend der Fall. Ein erneuter Ausbruch oder ein weiterer Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in den Hausgeflügelbeständen in der Überwachungszone ist nicht festgestellt worden.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.
Inhaltsbereich
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (Nr. 2/2026 OHZ) zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 03.01.2026 (Nr. 1/2026 OHZ) des Landkreises Osterholz zum Schutz gegen die Geflügelpest
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung (Nr. 2/2026 OHZ) zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 03.01.2026 (Nr. 1/2026 OHZ) des Landkreises Osterholz zum Schutz gegen die Geflügelpest
Die Allgemeinverfügung vom 03.01.2026 (Nr. 1/2026 OHZ) zur Festlegung einer Überwachungszone aufgrund eines Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest in der Samtgemeinde Sottrum, Landkreis Rotenburg (Wümme), wird aufgehoben.
Meldung vom 04.02.2026
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