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Spielhallen

Allgemeine Informationen

Seit dem 01.02.2022 benötigen Spielhallenbetreiber eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV).

Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarere Nachbarschaft betrieben werden. Sie müssen einen Mindestabstand einhalten. Dieser beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Meter. 

Das Betreiben einer Spielhalle bedarf neben der Spielhallenerlaubnis nach dem NSpielhG in Verbindung mit dem GlüStV auch einer entsprechenden Baugenehmigung für die gewerblich genutzten Flächen. Außerdem sind eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung sowie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Für Spielhallenerlaubnisse nach § 2 in Verbindung mit § 24 GlüStV gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten:

  • für Betrieb im Gebiet der Stadt Osterholz-Scharmbeck: Stadt Osterholz-Scharmbeck
  • für Betriebe im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Osterholz
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (2fach)
  • Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 (2fach)
  • bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
  • Führungszeugnis (bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
  • bei Antragstellung durch eine GmbH: GmbH-Vertrag, Handelsregisterauszug
  • Vorlage eines Sozialkonzeptes nach § 6 GlüStV
  • Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 15 Absatz 1 NSpielhG
  • Vorlage der Zertifizierung nach § 5 NSpielhG
  • Vorlage des Sachkundenachweises nach § 6 NSpielhG
  • Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt zwischen 4.000 und 20.000 € (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Ziffer 51.1.7 Allgemeine Gebührenordnung des Landes). 

Rechtsbehelf

Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden.  In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 

Was sollte ich noch wissen?

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