Pflegebedürftigkeit
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz haben die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, grundsätzlich die Pflicht, Versicherte und deren Angehörige in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten (§ 7 Sozialgesetzbuch XI). Im Bedarfsfall sollte deshalb zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Pflegekasse geführt werden.
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) festgestellt. Bei Einstufung in einen Pflegegrad können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen können auf Antrag entsprechend der Einstufung von der Pflegekasse gezahlt werden.
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die versichert sind und mindestens in den Pflegegrad eingestuft werden.
Die Leistung der Pflegeversicherung bei Heimunterbringung beträgt ab dem 1. Januar 2025.
| im Pflegegrad 2 |
805 € |
| im Pflegegrad 3 |
1.319 € |
| im Pflegegrad 4 |
1.855 € |
| im Pflegegrad 5 |
2.096 € |