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Genehmigungen nach Naturschutzrecht (Baumfällungen / Baumaßnahmen)

Allgemeine Informationen

Mit einer Änderung des „Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz“ (NAGBNatSchG) gilt seit dem 1. Januar 2021 (seit 22.09.2022 umbenannt in Niedersächsisches Naturschutzgesetz; NNatSchG) die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für viele Vorhaben, die ansonsten keiner Genehmigung nach Baurecht oder anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Damit muss für solche Vorhaben, welche die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und dessen Schutzgüter (Boden, Oberflächen- und Grundwasser, Klima, Pflanzen und Tiere) und/oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden. Für welche Vorhaben gegebenenfalls eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich ist, wird im Weiteren erläutert.

Welche Vorhaben bedürfen einer Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung?

Ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können, ist im jeweiligen Einzelfall auf Antrag zu prüfen. Nachfolgend findet sich eine Auswahl von Vorhaben, die in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und damit potenziell einer Genehmigung bedürfen.

Entfernung oder erheblicher Rückschnitt von Gehölzen und/oder Einzelbäumen

  • bei Entfernung oder erheblichem Rückschnitt von Gehölzen, zum Beispiel
    • Alleen, Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen, Feldhecken oder Gebüschen.
    • Obstbaumwiesen und –weiden ab 500 m² Flächengröße
  • bei Entfernung oder erheblichem Rückschnitt von Einzelbäumen mit Stammdurchmessern ≥ 50 cm aus der Positivliste Einzelbäume (siehe Link), wenn diese
    • außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen und
    • Regelungen einer Baumschutzsatzung nicht greifen oder keine Satzung vorliegt und
    • etwaige andere Rechtvorschriften keinen Schutz der Gehölze festsetzen, zum Beispiel Bebauungspläne oder Schutzgebietsverordnungen.

Veränderung oder Beseitigung wertvoller Landschaftselemente, zum Beispiel:

  • Feld- und Wegrainen;
  • Trockenmauern; 
  • Reliefstrukturen wie zum Beispiel Senken, Kuppen, Dünen oder Torfbänke.

Landwirtschaftlichen Anlagen und Maßnahmen, zum Beispiel:

  • Anlage von Kurzumtriebsplantagen oder Weihnachtsbaumkulturen etc.; 
  • Neubau oder Erweiterung von Entwässerungsmaßnahmen wie Gräben oder Drainagen, wenn diese keine wasserrechtliche Genehmigung erfordern

Bauliche Maßnahmen (auch baugenehmigungsfreie Bauvorhaben) im Außenbereich mit mindestens 50 m² Grundfläche, zum Beispiel:

  • Bau und Erweiterung von landwirtschaftlichen Gebäuden unter 100 m² Grundfläche und 5 m Höhe, die zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder der Lagerung von Betriebserzeugnissen dienen;
  • Errichtung und Änderung von landwirtschaftlichen oder Gartenbau-Gewächshäusern bis 5 m Höhe;
  • Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe/Tiefe und bis 300 m² Fläche;
  • Bau und Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke bis 3,5 m Fahrbahnbreite;
  • Errichtung und Änderung von land- oder forstwirtschaftlichen Lager- und Abstellplätzen (außer räumlich begrenzte Holzpolter).

Sonstige Vorhaben, zum Beispiel:

  • Verlegung unterirdischer Leitungen im Außenbereich außerhalb von Straßen, Gleiskörpern und befestigten Wegen;
  • Bau und Veränderung von Freileitungen;
  • Bau von Kleinwindkraftanlagen bis 15 m Höhe.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Entfernung oder den erheblicher Rückschnitt von Gehölzen und/oder Einzelbäumen steht Ihnen in den nebenstehenden Dokumenten die Bürgerhilfe „Eingriff? Spielt das auch für meinen Baum eine Rolle?“ zur Verfügung, mit welcher Sie die Zuständigkeiten für Ihr Anliegen schnell selbst bestimmen können.

Bei baulichen Maßnahmen wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige Gemeinde oder Stadt bzw. an das Bauordnungsamt beim Landkreis Osterholz, da erst bei einer baurechtlich genehmigungsfreien Maßnahme eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte füllen Sie das benötigte Antragsformular, je nachdem ob eine Gehölzfällung oder eine Baumaßnahme vorgesehen ist, aus den nebenstehenden Dokumenten vollständig aus. Insbesondere ist die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) zu benennen, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.

Den Antrag können Sie entweder per Post an das Planungs- und Naturschutzamt beim Landkreis Osterholz oder per E-Mail an  schicken.

Welche Gebühren fallen an und welche Fristen muss ich beachten?

Für die Bearbeitung des Antrags sowie die anschließende Kontrolle der Kompensationsmaßnahmen fallen Verwaltungsgebühren nach Aufwand der Bearbeitung an. Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung vor Durchführung eines Eingriffs ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG). Gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG gilt: „Für einen Eingriff, der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf und der nicht von einer Behörde durchgeführt wird, ist eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.“

Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG gilt zunächst das Vermeidungsgebot. Das heißt, die verursachende Person eines Vorhabens hat die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Zunächst sind zumutbare Alternativen zu prüfen. Falls keine Vermeidung möglich ist, ist dies zu begründen.

Sind Beeinträchtigungen nachvollziehbar unvermeidbar, sind diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleich bedeutet in dem Zusammenhang, dass beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts in räumlicher Nähe zum Eingriff in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet werden. Ersatz bedeutet: Beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts werden im betroffenen Naturraum in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist die verursachende Person oder deren Rechtsnachfolger. Wenn Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen im Range vorgehen), darf der Eingriff nicht zugelassen werden.

Das jeweilige Vorhaben ist mit den beigefügten Vordrucken schriftlich anzuzeigen und zu erläutern. Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Je nach Umfang des Vorhabens und der möglichen Betroffenheit von Artenschutzbelangen können auch weiterführende Gutachten erforderlich werden (§ 17 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG).

Was sollte ich noch wissen?

Eine Fällung ohne Genehmigung kann zu einer kostenpflichtigen Anordnung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 17 Absatz 8 BNatSchG führen sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG darstellen, die mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

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