Das Gesundheitsamt führt Gutachten für öffentliche Auftraggeber, wie Ämter und Behörden, sowie in Einzelfällen von Privatpersonen durch.
Voraussetzung für die Durchführung der Untersuchungen ist ein schriftlicher Untersuchungsauftrag der Behörde bzw. der Privatperson an das Gesundheitsamt.
Zu den ärztlichen Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendlichen gehören:
- Stellungnahmen zur Beurteilung der Notwendigkeit von Frühförderung bei von Behinderung bedrohten Kleinkindern,
- Sozialmedizinische Stellungnahmen zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Integrationsplatzes im Kindergarten oder anderer Fördermaßnahmen für beeinträchtigte oder von Behinderung bedrohte Kinder,
- Gutachten zur Feststellung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung für chronisch kranke Kinder
- Gutachten zur Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz in der Schule für beeinträchtigte oder von Behinderung bedrohte Kinder
Bei Fragen oder Beratung zu den ärztlichen Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendlichen wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Teilhabe.
Zu den ärztlichen Gutachten im Erwachsenenbereich gehören:
- Einstellungsuntersuchungen für öffentliche Arbeitgeber,
- Feststellung der Dienstfähigkeit oder der Erfordernis einer Stundenreduzierung,
- Gutachten zur Notwendigkeit von Sanatoriumsbehandlungen,
- Untersuchungen zur Ermittlung einer Pflegestufe im Rahmen des SGB XI,
- Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit für das Jobcenter,
- Feststellung der Prüfungsfähigkeit von Studierenden und Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
- Gutachten zur Feststellung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung für chronisch kranke Menschen,
- Gutachten zur Notwenigkeit von Integrationsleistungen für beeinträchtigte Menschen (z. B. Betreutes Wohnen, Hilfen zur Bewältigung des Alltags, etc.),
- Gutachten zur Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung.
Die Untersuchungen zur Erstellung der Gutachten werden nach vorheriger Terminvereinbarung überwiegend in den Räumen des Gesundheitsamtes durchgeführt. Die Untersuchung bettlägeriger oder schwer behinderter Menschen kann durch einen ärztlichen Hausbesuch in der Wohnung der Patienten erfolgen.