Menschen mit Behinderung
Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist und nicht vorrangige Leistungen durch Dritte erbracht werden müssen.
Die Leistungen können ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden.
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen. Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen gewährt beim Landkreis Osterholz die Fachstelle Teilhabe.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.:
- Stationäres Wohnen
- Teilstationäre Leistungen
- Ambulant Betreutes Wohnen
- Hilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
- sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.