Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus
Das vom Landkreis Osterholz angebotene telefonische Beratungsangebot durch das Gesundheitsamt wird derzeit von vielen Personen genutzt. Nicht jeder Einzelfall wird in den umfassenden Regelungen des Landes Niedersachsen konkret benannt. Wenn Fragen zu einem Thema häufig gestellt werden, werden sie hier in der Liste aufgenommen und beantwortet.
An dieser Stelle finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichsten Themen.
Das Abstandsgebot besagt, dass jede Person in der Öffentlichkeit und in derzeit geöffneten Einrichtungen und bei erlaubten Veranstaltungen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten hat.
Ausnahmen bilden z.B:
- Gegenüber Personen des eigenen Hausstandes
- Gegenüber Personen eines weiteren Hausstandes (nicht mehr als 5 Personen)
- Gegenüber Angehörigen im Sinne des § 11 des Strafgesetzbuches
- Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren
- Im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Wahrnehmung eines politischen Mandats, im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, in Einrichtungen und bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
Die Vermeidung von Sozialkontakten außerhalb der Familie bzw. der in einem Haushalt lebenden Menschen ist aktuell das wichtigste Mittel um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Daher sollte auch von den Ausnahmen nur bei dringender Notwendigkeit Gebrauch gemacht werden.
© Land Niedersachsen Angehörige im Sinne der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind alle Angehörigen nach § 11 des Strafgesetzbuches.
Dies sind:
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte,
- Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
- sowie Pflegeeltern und Pflegekinder
Als Hausstand wird ein zusammenlebender Haushalt bezeichnet. Einen Hausstand stellen beispielsweise Sie mit Ihren Mitbewohnern (Familie, WG, etc.) dar. Ein weiterer Hausstand wäre zum Beispiel die im Nachbarhaus lebende Familie oder Personen.
Der sicherste Weg um seine Angehörigen zu schützen bzw. eine Infektion in der Familie zur Weihnachtszeit zu vermeiden, ist die schlichte Kontaktreduzierung in den Tagen davor. Vermeide ich im Vorfeld der Feiertage rund 10 Tage konsequent alle direkten Kontakte zu Menschen außerhalb meines Hausstandes und tun das die anderen dort Lebenden auch, kann ich mich nicht infizieren und vermeide damit auch die Gefahr andere zur Weihnachtszeit zu infizieren. Dies wird erleichtert durch den vorgezogenen Ferienbeginn in den Schulen.
Die Vor-Quarantäne (=freiwillige Selbstisolation) beginnend rund um den 15. Dezember wird Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit geben, dass Sie insbesondere gefährdete Familienmitglieder in den Weihnachtstagen keiner Gefahr aussetzen werden.
Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung.
Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.
Im Hygienekonzept sind Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus vorzusehen, die
- die Zahl von Personen auf Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
- der Wahrung des Abstandsgebotes dienen,
- Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
- die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Die Missachtung der derzeit gültigen Regelungen werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Hierfür hat das Land Niedersachsen einen Bußgeldkatalog erlassen.
Landkreis und Polizei überprüfen regelmäßig die Einhaltung der bestehenden Corona-Regeln.
Zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus hat das Land Niedersachsen zwei Verordnungen erlassen:
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus (gültig ab 10.01.2021)
Zudem hat der Landkreis Osterholz aufgrund des Übersteigens des Inzidenzwertes von 50 eine Allgemeinverfügung erlassen; diese gilt bis auf Weiteres:
Allgemeinverfügung des Landkreises Osterholz zum erhöhten Infektionsgeschehens
Um im Falle einer Infektion etwaige Infektionsketten schnellstmöglich nachvollziehen zu können, müssen Frisöre, Fahrschulen, Betreiber von Mensen/Kantinen, Betreiber von Volkshochschulen, Veranstalter etc. folgende Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden aufnehmen und auf Plausibilität prüfen:
- Vorname
- Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
Zudem wird der Zeitraum notiert, in dem Sie vor Ort waren. Die Kontaktdaten sind für 3 Wochen zu speichern und im Falle einer Infektion dem Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Daten sicher verwahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehr zugänglich sind und die dazugehörigen Parkflächen und Eingangsbereichen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Personen, die
1. Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen,
2. Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen oder an touristischen Schiffs-, Bus- oder Kutschfahrten teilnehmen, wobei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausgenommen sind,
3. an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen und
4. am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.
Ausgenommen von der Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung sind Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder von Vorerkrankungen, beispielsweise schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstandes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft oder nur schwer eingehalten werden kann, sollten Menschen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt aber nicht dazu, dass man den Mindestabstand unterschreiten kann.
Als Mund-Nasen-Bedeckung zulässig sind sämtliche textilen Barrieren, die geeignet sind, eine Tröpcheninfektion zu unterbinden, also ggf. auch Schals und Tücher. Visiere in Form eines Face-Shields sind nur eine Alternative, wenn eine textile Barriere nicht in Frage kommt. Die vielfach verwendeten durchsichtigen Kinn-Visiere sind nicht anerkannt.
In jedem Unternehmen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Es gibt zwei Ausnahmen:
- Wenn man sich an seinem Arbeitsplatz befindet und zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann.
- Wenn die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
Unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. bei schwerem Asthma) müssen Sie möglicherweise keine Maske tragen. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung kann dabei hilfreich sein. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Hausarzt an. Alternativ können z.B. auch das das Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises oder des Asthmasprays helfen.
Wenn Sie keine Maske tragen, haben Geschäftsinhaber im Rahmen des Hausrechts die Möglichkeit, Ihnen den Zutritt zum Geschäft zu verwehren.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung wird insbesondere mit Blick auf das jeweilige Infektionsgeschehen laufend fortgeschrieben. Eine Verlängerung der Verordnung ist möglich. Hierüber entscheidet die Niedersächsische Landesregierung.
Die derzeitige Corona-Verordnung ist bis zum Ablauf des 31.01.2021 befristet.
Sobald dem Landkreis Osterholz eine Neufassung der Verordnung von der Landesregierung übermittelt wurde, werden wir hierüber schnellstmöglich per Meldung auf der Homepage und über Social Media berichten.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Osterholz gelten bis auf Weiteres.
Tiefergehende Informationen rund um den Themenkomplex "Coronavirus" erhalten Sie auf folgenden Seiten:
Diese Frage ist unter dem Aspekt des Infektionsschutzes zu beantworten. Es besteht keine Notwendigkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Sie in Ihrem privaten PKW alleine oder mit Personen aus Ihrem Haushalt zum Beispiel auf dem Weg zum Supermarkt sind. Wenn Sie hingegen mit einer Person aus einem anderen Haushalt unterwegs sein sollten, können Sie selbst entscheiden, ob Sie und die Mitfahrenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Unabhängig davon, ob eine Mund-Nasen-Bedeckung beim Führen des PKW getragen wird, werden eventuelle Verkehrsverstöße weiterhin verfolgt. Sollte der Fahrer durch die Maske nicht klar erkennbar sein, würden von der Straßenverkehrsbehörde entsprechende Recherchen zur Fahrerermittlung angestellt werden. Sind diese nicht erfolgsversprechend kann möglicherweise eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Ja, Fahrschulen dürfen öffnen. Allerdings kann derzeit kein Präsenzunterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung stattfinden. Der praktische Unterricht kann bei durchgängigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stattfinden. Es sind die Kontaktdaten aller Teilnehmenden zu erfassen.
Für Fahrgemeinschaften gelten die Regelungen für Treffen im öffentlichen Raum. Danach können Personen aus einem Haushalt mit einer weiteren Person eine Fahrgemeinschaft bilden. Kinder bis zu drei Jahren sind hierbei nicht einzurechnen.
Bei Fahrten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit können aber auch Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammenkommen. Hier sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Für Taxi-Fahrten gelten die Regelungen für Treffen im öffentlichen Raum. Aus diesem Grund sind Taxi-Fahrten nur mit Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt. Eine Ausnahme bilden Angehörige im Sinne des § 11 Strafgesetzbuch und Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren.
Im öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sollten alle Mitfahrenden möglichst den Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Ausgenommen sind Personen aus maximal 2 Haushalten, Angehörige (max. 5 Personen)oder Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Alle Mitfahrenden haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt im Übrigen bereits an der Haltestelle oder im Bahnhof. Die Bus- und Bahnfahrer sind von der Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
Feierlichkeiten in der eigenen Wohnung, angemieteten Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel (z.B. Garten) dürfen derzeit nur mit einer weiteren Person eines anderen Haushaltes stattfinden. Wohnen Personen alleine, darf ein weiterer Haushalt unabhängig von der Personenanzahl dazukommen.
Kinder bis zu drei Jahren sind hierbei nicht einzurechnen.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung bittet ausdrücklich darum, auf private Besuche zu verzichten.
Es gilt: In der eigenen Wohnung oder Haus (egal ob drinnen oder im Garten) dürfen sich derzeit nur Personen aus einem Haushalt zuzüglich einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Wohnt ein Familienmitglied alleine (z.B. Großmutter), dann darf diese Person Besuch aus einem weiteren Haushalt empfangen (z.B. Sie und Ihr Kind).
Kinder bis zu drei Jahren sind hierbei nicht einzurechnen.
Geburtstage in der eigenen Wohnung, angemieteten Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel (z.B. Garten) dürfen derzeit nur mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt stattfinden.
Kinder bis zu drei Jahren sind hierbei nicht einzurechnen.
Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung sieht grundsätzlich keine Ausnahmen mehr für Kinder vor. Das bedeutet, dass sich Ihr Kind bei Ihnen Zuhause mit einem Kind aus einem anderen Haushalt zum Spielen treffen darf. Weitere Personen dürfen dann aber nicht zu Gast sein.
Kinder bis zu drei Jahren sind hierbei nicht einzurechnen, sodass sich beispielsweise zwei Mütter mit ihren Kleinkindern von bis zu drei Jahren verabreden können.
Nein. Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung sieht keine Ausnahmen mehr für Angehörige vor.
Über den Wortlaut der Verordnung hinaus, wurde von der Niedersächsischen Landesregierung angekündigt, dass Kinder bis zu drei Jahren nicht in die maßgebliche Personenzahl einzurechnen sind.
So können sich beispielsweise zwei Mütter mit Ihren Babys verabreden.
Die Regelungen für standesamtliche Trauungen treffen die Standesämter je nach den räumlichen Gegebenheiten. Informieren Sie sich daher bitte bei der Gemeinde bzw. Stadt. Für die anschließende Feier gelten die allgemeinen Regelungen zu Feierlichkeiten.
Für kirchliche Trauungen, Taufen, Beerdigungen und anderen religiöse Zusammenkünfte bestehen aktuell keine Beschränkungen in der Personenanzahl. Das Abstandsgebot ist jedoch zu jeder Zeit einzuhalten. Auch hier gelten für anschließende Zusammenkünfte die Regelungen zu Feierlichkeiten.
Außerhalb Ihres Gartens gilt:
Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit nur mit seinem eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis zu drei Jahren sind hierbei nicht einzurechnen.
Wohnen Sie alleine, dann dürfen Sie sich mit einem weiteren Haushalt unabhängig von der Personenanzahl treffen.
Bei sich zuhause (egal ob drinnen oder im Garten) dürfen Sie derzeit nur mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen. Hierzu zählen auch Kinder ab drei Jahren oder Angehörige. Kinder bis zu drei Jahren sind nicht einzurechnen.
Wohnen Sie alleine, dann dürfen Sie auch mehrere Personen aus einem anderen Haushalt besuchen.
Grundsätzlich sind Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen möglich.
Grundlage für die Besuchsregeln ist das Hygienekonzept des jeweiligen Heimes/Krankenhauses. Darüber hinaus sind die Einrichtungen verpflichtet, die Kontaktdaten (Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer) und den Zeitpunkt des Betreten bzw. Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren, 3 Wochen lang zu speichern und im Falle einer Infektion auf Verlangen an das Gesundheitsamt zu geben. Es kann zudem notwendig sein, vor einem Besuch ein Corona-Schnelltest zu machen.
Bitte nehmen Sie vor dem geplanten Besuch Kontakt mit der jeweiligen Einrichtung auf. Informationen zu Besuchen im Kreiskrankenhaus Osterholz finden Sie hier.
Bei einem anstehenden Umzug sollte zuerst die eigene Familie oder Freunde aus einem weiteren Hausstand gefragt werden. Helferinnen und Helfer aus mehreren Haushalten sind derzeit nicht erlaubt. Dies gilt auch, wenn es sich um Angehörige handelt. Auch bei Umzügen haben demnach die Regelungen für Treffen im öffentlichen Raum Geltung.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten dürfen Behandlungen durchführen, die medizinisch notwendig sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Arzt, der die Behandlung medizinisch verordnen kann (z.B. Rezept) oder bei laufenden Behandlungen die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten selbst.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten dürfen Behandlungen durchführen, die medizinisch notwendig sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Arzt, der die Behandlung medizinisch verordnen kann (z.B. Rezept) oder bei laufenden Behandlungen die Physiotherapeutinnen Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten selbst.
Im Bereich der Podologie und der Fußpflege dürfen Behandlungen durchgeführt werden, die medizinisch notwendig sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Arzt, der die Behandlung medizinisch verordnen kann (z.B. Rezept) oder bei laufenden Behandlungen die Einrichtungen selbst. Auch umfasst die Erlaubnis Fußpflege für Menschen, die sich nicht mehr allein in diesem Bereich pflegen können.
Kosmetische Fußpflege ist derzeit untersagt.
Logopädinnen und Logopäden dürfen Behandlungen durchführen, die medizinisch notwendig sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Arzt, der die Behandlung medizinisch verordnen kann (z.B. Rezept) oder bei laufenden Behandlungen die Logopädinnen und Logopäden selbst.
Die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wurde durch die aktuelle Nds. Corona-Verordnung nicht eingeschränkt, so dass die Tätigkeit einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers weiterhin möglich ist.
Es muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Nein. Sowohl bei nachweislich am Coronavirus erkrankten Personen, als auch bei Kontaktpersonen der Kategorie 1 (enger Kontakt zu einem bestätigten Fall) löst ein Negativtest die Quarantäne nicht vorzeitig auf.
Einzig bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten, die von der Testpflicht umfasst sind, löst ein Negativtest die Quarantäne auf.
Ja, ein solches Vorgehen ist in diesen Fällen mit dem Gesundheitsamt abgestimmt. Die konkrete Anordnung dazu kann jedoch ausschließlich durch das Gesundheitsamt erfolgen.
Es gibt keine gesicherten Hinweise darüber, dass das Coronavirus in Milch, Ei oder frischen Fleischprodukten enthalten sein könnte. Gleichwohl ist es möglich, dass sich Coronaviren an Verpackungen oder an Obst und Gemüse absetzt. Eine Ansteckung hierüber ist sehr unwahrscheinlich. Dennoch sollte – auch zur Vorbeugung anderer Viren und Bakterien, Obst und Gemüse vor dem Verzehr gründlich gewaschen werden.
Nein. Nach aktuellem Wissensstand stellen Hunde, Katzen und andere Haustiere kein Infektionsrisiko für den Menschen hinsichtlich des Coronavirus dar. Unabhängig hiervon sollten die allgemeinen Hygieneregeln beim Umgang mit Tieren beachtet werden (gründliches Händewaschen mit Seife). Dies gilt auch für Nutztiere.
Hunde von unter Quarantäne stehenden Personen können demnach unbedenklich von anderen Personen ausgeführt werden. Bei der Übergabe des Tieres ist jedoch unbedingt Kontakt zwischen den Personen zu vermeiden. Lassen Sie den Hund beispielsweise im Garten und lagern Sie Leine und ggf. Halsband/Geschirr draußen. So kann die Unterstützung ohne Kontakt den Hund in Empfang nehmen und ausführen.
Nein, die Quarantänepflicht gilt nur für das Kind, weil auch nur dieses als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit der positiv getesteten Person stand. Bei allen Familienangehörigen ist aber auf eine verantwortungsvolle Kontaktminimierung hinzuweisen.
Wenn das Kind aufgrund behördlicher Anordnung einer Quarantäne zuhause betreut werden muss, dann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall. Weitere Informationen dazu sind unter www.ifsg-online.de zu finden.
Der Landkreis Osterholz meldet die Fallzahlen täglich an das Land Niedersachsen. Von dort werden die Werte aus allen Städten und Landkreisen gesammelt und anschließend an das RKI weitergegeben. Dadurch könnte ein zeitlicher Verzug entstehen. Auf die Aktualisierungszeitpunkte der Homepages des Landes Niedersachsen und des RKI hat der Landkreis Osterholz leider keinen Einfluss.
Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Abstand und Hygiene sind dann auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeutung. Dazu gehört u.a., sich in unterschiedlichen Räumen aufzuhalten oder diese zeitlich getrennt zu nutzen, Abstand zu halten und Körperkontakt zu vermeiden.
Weitere Hinweise dazu sind im Merkblatt für die häusliche Quarantäne aufgeführt.
Die Bevölkerung kann sich vor allem erst selbst schützen, indem man die allgemein anerkannten Regeln der Händehygiene einhält. Im Fall von Atemwegserkrankungen sollte das Niesen nur in Einwegtaschentücher oder Husten in Taschentuch oder Armbeuge erfolgen. Grundsätzlich sollte das Händeschütteln oder Umarmungen vermieden werden. Diese Maßnahmen gelten wie bei allen anderen ansteckenden Erkrankungen, z.B. Influenza, auch.
Der Landkreis empfiehlt nachdrücklich neben der konsequenten Einhaltung der Hygieneregeln auf einen umsichtigen Umgang bei der Freizeitgestaltung zu achten. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu möglichst allen anderen Personen einzuhalten (Ausnahme Personen aus einem Haushalt). Dies gilt auch für körperliche oder sportliche Betätigungen im Freien - unabhängig von den derzeit erlaubten Konstellationen.
Zusammenfassend sollte sich jede Person an die AHA+ L+A-Formel halten:
- Abstand
- Hygienemaßnahmen
- Alltagsmaske
- Lüften (am besten Stoßlüften, Formel 20 - 5 - 20 Minuten)
- Corona-Warn-App
Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der BZgA.
Eine verpflichtende Quarantäne darf nur vom Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Andere Einrichtungen oder Pflegedienste können eine Quarantäne empfehlen.
Wenn durch das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz wegen einer Corona-Infektion eine Quarantäne verfügt wurde, erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung den entstandenen Verdienstausfall. Der Antrag kann formlos beim Gesundheitsamt gestellt werden.
Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person,
- eine bestimmte Zeit,
- an einem bestimmten Ort aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
- und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
Die Quarantäne für infizierte Personen dauert nach Richtlinie des Robert-Koch-Instituts 10 Tage. Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Personen in Ihrem Umfeld und der gesamten Bevölkerung hängt die Entlassung von vielen verschiedenen Faktoren ab, sodass die Quarantäne ggf. auch verlängert werden kann. Hierüber wird im jeweiligen Einzelfall nach festgelegten medizinischen Gesichtspunkten entschieden. Beispielsweise muss eine 48-stündige Symptomfreiheit vorliegen.
Für Kontaktpersonen der ersten Kategorie dauert die Quarantänezeit 14 Tage.
Die tagesaktuellen Corona-Fallzahlen (inkl. Vergleich zum Vortag) im Landkreis Osterholz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- 1.539 (+11) Personen bisher insgesamt erkrankt
- 1.424 (+17) Personen wieder genesen
- 38 (±0) Personen verstorben
- 77 (-6) Personen derzeit aktiv infiziert
- 74 Personen in häuslicher Quarantäne
- 3 Personen in stationärer Behandlung
Die Anzahl der aktiv infizierten Personen verteilt sich (inkl. Vergleich zum Vortag) wie folgt auf die einzelnen Kommunen:
- Grasberg: 13 (±0)
- Hambergen: 3 (-3)
- Lilienthal: 9 (±0)
- Osterholz-Scharmbeck: 19 (-4)
- Ritterhude: 11 (-1)
- Schwanewede: 21 (+2)
- Worpswede: 1 (±0)
Der vom Land Niedersachsen ermittelte 7-Tages-Inzidenzwert (Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner/innen) liegt für den Landkreis Osterholz bei 54,4.
Dazu kommen weitere 47 Personen, die aufgrund von Kontakt zu einem Infizierten (Kontaktperson der Kategorie 1) ebenfalls aktuell in häuslicher Quarantäne sind. Insgesamt wurden seit Beginn der Corona-Pandemie 6.117 Kontaktpersonen erfasst.
Stand: 22.01.2021 - 11:00 Uhr
Das Bundesgesundheitsministerium hat umfassende Antworten auf Fragen zum Themenbereich Impfen erstellt. Diese finden Sie hier.
Von der Bundesregierung wurden zum Start der Corona-Warn-App die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.
Hier gelangen Sie zu den FAQ zur Corona-Warn-App.
Darüber hinaus hat das Robert-Koch-Institut eine kostenlose Hotline zur Corona-Warn-App geschaltet. Sie erreichen diese montags bis samstags von 7 - 22 Uhr unter 0800/7540001.
Sie melden sich bei einem begründeten Verdachtsfall (Rückkehr aus einem Risikogebiet oder Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person und Auftreten der für die Viruserkrankung typischen Symptome) telefonisch bei Ihrem Hausarzt.
Anhand eines festgelegten Fragenkatalogs entscheiden die Hausärzte, ob eine Testung durchgeführt wird. Diese werden nicht mehr im Testzentrum, sondern bei dem jeweiligen Hausarzt selbst durchgeführt.
Natürlich. Ihre Tiere dürfen Sie weiterhin wie gewohnt verpflegen. Achten Sie auch hierbei auf die Regelungen zu Zusammenkünften im privaten Raum.
Dies gilt natürlich auch für alle anderen Tierarten.
Nein. Eine behördlich verordnete Quarantäne verpflichtet Sie zuhause zu bleiben. Natürlich können Sie Ihren Garten betreten und diesen auch für Ihre Tiere nutzen. Spazierengehen ist allerdings nicht erlaubt. Fragen Sie Nachbarn oder Freunde, ob sie Sie unterstützen können. Wichtig ist: Bei der "Übergabe" des Tieres darf kein Kontakt stattfinden!
Nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung ist nur Individualsport mit maximal 2 Personen erlaubt. Es gibt keine Ausnahmen für Kinder unter 12 Jahren.
Reitunterricht in Form von Einzelunterricht kann stattfinden. Gruppenangebote derzeit leider nicht.
Ja. Medizinisch notwendige Tierphysiotherapie kann unter den bekannten Abstands- und Hygieneregelungen stattfinden. Einrichtungen haben ein Hygienekonzept zu erstellen und müssen die Kontaktdaten der Tierhalter aufnehmen. Es sollte geprüft werden, ob der Halter bei der Anwendung anwesend sein muss.
Zoos und Tierparks müssen derzeit leider geschlossen sein.
Das Land Niedersachsen hat zum Thema Impfen eine Seite mit häufig gestellten Fragen und Antworten erstellt. Die Inhalte werden laufend aktualisiert, sobald weitere Fakten und Erkenntnisse vorliegen.
Die FAQ-Seite des Landes finden Sie unter diesem Link.
Das Land Niedersachsen hat zudem eine Hotline geschaltet. Diese ist von Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr unter 0800 9988665 erreichbar.
Grundsätzlich werden keine Fahrtkosten für die Anreise zum Impfzentrum erstattet.
Sofern Sie gesundheitsbedingt nicht selbstständig zum Impfzentrum fahren oder gebracht werden können, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Hausarzt und der Krankenkasse in Verbindung und lassen Sie sich eine Transportbescheinigung geben. Übernimmt die Krankenkasse diese Kosten nicht, dann geben Sie die Transportbescheinigung mit Ihrer Transportrechnung und Ihrer Kontoverbindung bitte bei Ihrem Besuch im Impfzentrum ab. Das Land Niedersachsen wird die Kosten dann erstatten. Eine Erstattung direkt vor Ort ist leider nicht möglich.
Einschränkungen bei der Abholung von Abfall gibt es derzeit nicht. Die Wertstoffhöfe in Lilienthal und Schwanewede sind geöffnet. Auch das Entsorgungszentrum in Pennigbüttel hat weiterhin zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet. Es wird ausdrücklich darum gebeten, derzeit nur dann zu den Wertstoffhöfen oder dem Entsorgungszentrum zu kommen, wenn dies unter keinen Umständen warten kann. Sowohl bei den Abfallhöfen, als auch bei der ASO in Pennigbüttel besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
Ein Zugang zu den Kreishäusern I und II sowie sämtlichen Außenstellen der Kreisverwaltung ist derzeit nur für Kunden möglich, die vorab einen Termin vereinbart haben. Es werden alle Dienstleistungen angeboten.
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin telefonisch oder per E-Mail mit dem jeweiligen Ansprechpartner.
Für alle Kunden gilt in den Kreishäusern und Außenstellen die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
Vom 24.12.2020 bis einschließlich dem 03.01.2021 hat die Kreisverwaltung geschlossen.
Im Hinblick auf die derzeit dynamische Pandemie-Lage werden sämtliche Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erledigt.
Pro Termin kann 1 Person vorsprechen. Bitte erscheinen Sie 10 Minuten vor dem vereinbarten Zeitfenster.
Ihre Frage wird hier nicht beantwortet?
Aufgrund des aktuellen Informationsbedarfs der Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Osterholz hat das Gesundheitsamt seine zentrale Telefonnummer in Kategorien aufgeteilt. Wenn Sie die Nummer 04791/930 2900 wählen, werden Sie zunächst gefragt, ob Sie Fragen zum Coronavirus (1) haben oder allgemein zum Gesundheitsamt, z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Wasserlabor, Schuleingangsuntersuchung (2).
Es ist wichtig, dass Sie möglichst die richtige Nummer wählen, da hinter den jeweiligen Telefonleitungen Spezialisten sitzen, die Ihnen gerne bei Ihrem jeweiligen Anliegen weiterhelfen. Nicht alle Fragen können von allen Telefonistinnen und Telefonisten beantwortet werden.
Per E-Mail ist das Gesundheitsamt unter gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de erreichbar. Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund des Arbeitsaufkommens, Antworten einige Zeit in Anspruch nehmen können.
Sie können telefonisch im Rathaus Ihrer Wohnsitz-Gemeinde erfragen, unter welchen Voraussetzungen derzeit Dienstleistungen angeboten werden. Die Rathäuser erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
- Gemeinde Grasberg: 04208 / 9175-0
- Samtgemeinde Hambergen: 04793 / 78-0
- Gemeinde Lilienthal: 04298 / 929-0
- Stadt Osterholz-Scharmbeck: 04791 / 17-0
- Gemeinde Ritterhude: 04292 / 889-0
- Gemeinde Schwanewede: 04209 / 74-0
- Gemeinde Worpswede: 04792 / 312-0
Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie ist die Kreisverwaltung Osterholz weiterhin nur für Terminkunden zugänglich. Dies betrifft neben den Kreishäusern I und II auch sämtliche Außenstellen. Dienstleistungen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Online können Sie Termine mit folgenden Stellen vereinbaren:
Sie erreichen die Kreisverwaltung telefonisch unter 04791/930-0 und folgende Ämter unter diesen Durchwahlen:
- Bauordnungsamt: -3100
- Bußgeldstelle: -2060
- Führerscheinstelle: -2002
- Jugendamt: -2600
- Kfz-Zulassungsstelle: -2001
- Sozialamt: -2600
Ja. Übernachtungen in eigenen Wohnungen oder Häusern in Wochenend-Gebieten oder auf Campingplätzen/Wohnmobilstellplätzen sind erlaubt.
Außerschulische Bildungsangebote können derzeit leider nicht im Präsenzunterricht stattfinden. Musikschulen sind daher - wenn es keine Online-Lehre gibt - geschlossen.
Unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen können bestehende Angebote im Kinder- und Jugendbereich, insbesondere zur Ausbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes (z.B. Jugendfeuerwehr), etablierte Gruppenangebote mit festen Gruppen sowie Angebote in Jugendeinrichtungen stattfinden.
Außerschulische Bildungsangebote können derzeit leider nicht im Präsenzunterricht stattfinden. Privater Musikunterricht ist daher - wenn es keine Online-Lehre gibt - nicht erlaubt.
Allein aufgrund des Alters ist das Immunsystem bei Seniorinnen und Senioren weniger widerstandsfähig. Damit sind ältere Menschen durch das Coronavirus besonders gefährdet und sollten sich besonders schützen. Die Kontakte untereinander sind daher auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und soweit wie möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. Landkreis und Gemeinden haben sich daher abgestimmt, dass Angebote für Senioren derzeit nicht stattfinden.
Bibliotheken und Büchereien sind für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Ausgenommen sind Einrichtungen, die im Zusammenhang mit einer Schule o.ä. stehen.
Ja, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- Praktische Übungen an Phantomen sind möglich, wenn diese nach jeder Teilnehmerin/jeder Teilnehmer desinfiziert wird
- Teilnehmerübungen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der stabilen Seitenlage z.B. benutzen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Einmalhandschule und eine Mund-Nasen-Bedeckung, auf eine Atemkontrolle wird verzichtet.
- Ausbildungsleitung trägt während des gesamten Lehrgangs eine Mund-Nasen-Bedeckung und desinfiziert sich die Hände nach jedem Kontakt zu einer Teilnehmerin/einem Teilnehmer
- Hygieneplan für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer liegt vor (Stoßlüften, Händedesinfektion vor Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung)
- Personen mit Krankheitssymptomen werden von der Schulung ausgeschlossen
- Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst und drei Wochen aufbewahrt werden
Nein. Sowohl gewerbliche als auch private Flohmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.
Außerschulische Bildungsangebote können derzeit nicht im Präsenzunterricht stattfinden. Online-Angebote sind möglich.
Erlaubt ist zudem die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, soweit die Abstände eingehalten werden können und Kontaktdaten erfasst werden.
Nein. Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte (z.B. Jahrmärkte, Flohmärkte, Herbstmärkte, Weihnachtsmärkte) sind nicht erlaubt.
Ausgenommen sind Wochenmärkte.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
- die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- das Erstellen eines Hygienekonzeptes
- die Datenerhebung und Dokumentation
- die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020
Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig. Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit.
Ja, öffentliche Spielplätze im Freien können öffnen. Alle weiteren Freizeitangebote sind derzeit nicht erlaubt.
Fitness-Studios und Studios für Elektromuselstimulationstraining müssen derzeit geschlossen sein.
Gottesdiente können unabhängig von der Personenanzahl stattfinden. Es gilt das Abstandsgebot, so dass sich aufgrund der räumlichen Gegebenheiten maximale Personenanzahlen ergeben. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen.
Für Gottesdienste mit erwarteten hohen Besucherandrang ist eine Anmeldung notwendig. Gesang ist nicht erlaubt.
Museen, Ausstellungen und Galerien müssen derzeit geschlossen sein.
Grundsätzlich ja. Es besteht kein Verbot von Reisen innerhalb von Deutschlands. Dennoch sollte aktuell davon abgesehen werden.
Für private Besuche gelten die Regelungen für Treffen im privaten Raum:
Bei sich zuhause (egal ob drinnen oder im Garten) dürfen Sie derzeit nur mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen. Hierzu zählen auch Kinder ab drei Jahren oder Angehörige. Kinder bis zu drei Jahren sind nicht einzurechnen.
Wohnen Sie alleine, dann dürfen Sie auch mehrere Personen aus einem anderen Haushalt besuchen.
Touristische Übernachtungen sind derzeit verboten. Ausgenommen sind zwingend notwendige Übernachtungen, z.B. auf beruflichen Gründen. Dies gilt auch für Ferienhäuser oder -wohnungen.
Zu Weihnachten sind Übernachtungen zum Zwecke von Familienbesuchen erlaubt.
Auf touristische Tagesausflüge sollte derzeit verzichtet werden.
Ja, dies wird vom Landkreis Osterholz nicht untersagt. Dennoch sollten Reisen momentan möglichst unterbleiben. Machen Sie in jedem Fall mit den rechtlichen Regelungen am Ziel Ihrer Reise vertraut. Nutzen Sie dafür das Informationsangebot der Landes-Ministerien bzw. der örtlichen Gesundheitsämter.
Ja. Eigene Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen weiter besucht werden. Jedoch werden alle Personen gebeten, auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
Touristische Reisen sind derzeit untersagt.
Dauercamper oder Personen die einen dauerhaften Stellplatz haben sind vom Übernachtungsverbot ausgenommen. Personen, die ein Haus oder ähnliches in einem Wochenend-Gebiet besitzen, dürfen dort also auch übernachten.
Touristische Übernachtungen sind derzeit untersagt. Hotels dürfen aber Gäste beherbergen, die aufgrund einer Dienstreise anreisen.
Grundsätzlich steht einer freiwilligen Testung nichts entgegen. Dies muss mit Ihrem jeweiligen Hausarzt besprochen werden. Die Kostenübernahme müsste dabei ggf. durch die getestete Person selbst erfolgen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrem Hausarzt auf.
Grundsätzlich müssen Sie nach der Ein- und Rückreise aus einem Risikogebiet außerhalb von Deutschland für 10 Tage in Quarantäne. Sie dürfen während dieser Zeit keinen Besuch empfangen oder Ihre Wohnung / Ihr Haus verlassen. Die Quarantäne kann durch das Vorlegen eines negativen Corona-Test verkürzt werden.
Seit dem 09.11.2020 müssen Reisende zunächst für 5 Tage in Quarantäne, ehe ein Corona-Test durchgeführt wird. Bitte wenden Sie sich an einen niedergelassenen Arzt und besprechen Sie Ihr Anliegen telefonisch.
Bitte denken Sie zudem daran, sich online unter www.einreiseanmeldung.de und www.landkreis-osterholz.de/corona-reiserueckkehr zu registrieren.
Seit dem 23. Dezember 2020 müssen sich auch Personen in Quarantäne begeben, die nach einem bis zu 72 Stunden andauernden Besuch von Verwandten ersten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten wieder einreisen.
Personen mit Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen sind nach einer Rückkehr aus dem Ausland nach einem dortigen Besuch von Verwandten von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn:
- vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Testung durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber oder eine beauftragte Person vorgenommen wird und
- diese Testung ein negatives Testergebnis erbringt.
Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind bzw. einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz per E-Mail (gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de) bei der Einreise einen der folgenden Nachweise vorlegen:
- negatives Testergebnis höchstens 48 Stunden alt
- negatives Testergebnis direkt nach Einreise.
Das Testergebnis muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) entsprechen. Das Testergebnis kann bei direkter Einreise auch den Behörden zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs vorgelegt werden.
Da das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Südafrika vom RKI als Risikogebiete ausgewiesen werden, müssen sich Einreisende in Niedersachsen unmittelbar in die häusliche Quarantäne begeben.
Es gilt ein Beförderungsverbot für Personen aus den genannten Ländern nach Deutschland – mit Ausnahme für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Diese müssen ihre Einreise nach Deutschland dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einer von ihm benannten nachgeordneten Behörde drei Tage vorher anzeigen und sich genehmigen lassen.
Wer aus einem Gebiet einreist, das zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland als Risikogebiet gilt, ist verpflichtet, sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Während dieser Zeit darf die Wohnung / das Haus nicht verlassen werden. Auch darf kein Besuch empfangen werden.
Die aktuellen Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes.
Außerdem müssen sich Einreisende unverzüglich nach ihrer Einreise unter www.einreiseanmeldung.de registrieren. Daüber hinaus ist eine Meldung an das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz notwendig, auch hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung.
Die Quarantäne kann frühestens nach dem 5. Tag der Quarantäne durch das Vorliegen eines Negativtests verkürzt werden. Diese Tests werden von den niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Bitte informieren Sie sich telefonisch über die Möglichkeiten. Sobald das negative Testergebnis vorliegt ist die Quarantäne automatisch aufgelöst.
Die Kindertagesstätten im Landkreis Osterholz sind nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31.01.2021 geschlossen. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen wird sichergestellt. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen müssen, wenden Sie sich bitte an die Einrichtung oder den Träger der Einrichtung.
Die Schulen im Landkreis Osterholz befinden sich ab dem 11. Januar 2021 überwiegend im Homeschooling. Eine Ausnahme bildet der Grundschulsektor, für den ab dem 18. Januar 2021 das sogenannte Szenario B, ein Wechselszenario aus Präsenzunterricht in der Schule und Lernen zuhause vorgesehen ist. Zudem sollen Schuljahrgänge, bei denen im laufenden Schuljahr Abschlussprüfungen vorgesehen sind, bereits am dem 11. Januar 2021 im Wechselszenario unterrichtet werden. Auch für den schulischen Bereich gibt es für die Jahrgänge 1 bis 6 eine Notbetreuung. Bei Bedarf sollen sich Erziehungsberechtigte direkt an die Schule wenden.
Außerschulische Fortbildungen sind derzeit für den Präsenzunterricht untersagt. Online-Lehre ist möglich.
Berufliche Fort- und Weiterbildungen können, soweit sie notwendig sind, stattfinden. Anbieter müssen dazu ein Hygienekonzept erarbeiten, das den Ablauf der jeweiligen Veranstaltungen regelt (Abstände, Hygienemaßnahmen, Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, etc.).
Wichtig ist: Jede Person sollte zu jeder Zeit zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Mindestabstand einhalten. Sind die Sitzplätze so angeordnet, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, kann auf den Plätzen von einer Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden.
Anbieter sind zudem verpflichtet, von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer) aufzunehmen und für drei Wochen aufzubewahren.
Das Lüften in Schulen ist nach dem Rahmen-Hygieneplan Schulen die wichtigste Maßnahme zum Infektionsschutz.
20 Minuten Unterricht - 5 Minuten Lüften - 20 Minuten Unterricht lautet hier die dringende Empfehlung des Niedersächsischen Kultusministeriums. Die vielfach in der Öffentlichkeit diskutierten Luftreiniger sollen in Niedersachsen nicht zum Einsatz kommen und stellen auch keine Alternative zum regelmäßigen Lüften dar.
Im Rahmen eines bestätigten Falles in einer Schule gilt es, das Risiko von Neuinfektionen weiterer Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte so gering wie möglich zu halten. Hierzu sollen die Infektionswege bestmöglich abgeschnitten werden. Im Falle eines Infektionsgeschehens an einer Schule werden daher vom Gesundheitsamt die jeweils in der Einrichtung geltenden Hygienemaßnahmen erfasst und geprüft, wo Quarantänen notwendig sind und ob die Möglichkeit von Home-Schooling besteht.
Da sich das Corona-Virus vornehmlich über die Atemluft verbreitet, gilt es für das Gesundheitsamt in Absprache mit der Schule abzuklären, wo eine Durchmischung der Atemluft zu vermuten war. Jeder Corona-Fall an einer Schule bedarf also einer Einzelbetrachtung. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf die Klasse bzw. Kurse des bestätigten Falls sowie der dazugehörigen Lehrkräfte. Besteht darüber hinaus die sogenannte Kohorte aus weiteren Schülerinnen und Schüler, so werden auch diese in die Betrachtung einbezogen.
Für alle weiteren Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften bestehen durch einen einzelnen Corona-Fall an einer Schule kein gesteigertes Risiko gegenüber dem sonst derzeit durchgeführten Schulalltag. Aus diesem Grund kann bei weiterer Einhaltung der Hygieneregeln der Präsenzunterricht aufrecht gehalten werden. Im Falle von vielen Infektionen gleichzeitig wird die Situation neu geprüft und bewertet.
Bis zum Ablauf des 31.01.2021 ist der Schulbesuch an allen Schulen untersagt. Ausgenommen sind:
- die Durchführung notwendiger schriftlicher Arbeiten
- der 9. und 10. Jahrgang, soweit an der Schule in diesem Jahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind
- der Sekundarbereich II, soweit Abschlussprüfungen vorgesehen sind
- ab dem 18.01.2021 die Schuljahrgänge 1 bis 4
- ab dem 18.01.2021 die Förderschulen im Schwerpunkt geistige Entwicklung.
Der Unterricht findet im Homeschooling statt.
Bei den Ausnahmen findet Unterricht in geteilten Lerngruppen statt.
Weiterhin gilt die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten, an denen der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Die Regelungen richten sich nach dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan für Schulen, den Sie hier abrufen können.
Auch an den Schulen wird für die Jahrgänge 1 bis 6 eine Notbetreuung sichergestellt. Eltern können sich hierfür an die Schule wenden.
Die Kindertagesstätten im Landkreis Osterholz sind nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31.01.2021 geschlossen. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen wird sichergestellt. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen müssen, wenden Sie sich bitte an die Einrichtung oder den Träger der Einrichtung.
Kindertagesstätten müssen sich am Rahmen-Hygieneplan des Landes Niedersachsen orientieren. Diesen finden Sie hier.
Bei Fragen können Sie sich an die Einrichtungsleitung wenden.
Folgende Kindertageseinrichtungen weisen derzeit ein Infektionsgeschehen auf:
- Kindertageseinrichtung Käthe-Kollwitz-Straße
- Kindertageseinrichtung Stendorf
Stand: 20.01.2021
Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden.
Den Antrag auf Entschädigung des Verdienstausfalls finden Sie hier.
Tiefergehende Informationen und einen umfangreichen Fragenkatalog finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Wenn Familien durch die Corona-Pandemie finanzielle Einbußen erleiden und dadurch der Verdienst für den Lebensunterhalt nicht mehr ausreicht, besteht die Möglichkeit, einen sogenannten "Kinderzuschlag" (auch "Kindergeldzuschlag" oder "Notfall-KiZ" genannt) beantragen.
Zuständig hierfür ist die Bundesagentur für Arbeit, die zur Beatragung ein Online-Formular eingerichtet hat.
Tanzen in Gruppen (egal ob Paar-Tanz oder Einzeltanz) kann derzeit nicht stattfinden.
Einzeltanz mit Trainer ist im Rahmen des Individualsports erlaubt.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung erlaubt derzeit nur Individualsport, allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands.
Sport-Kurse (auch z.B. Reha-Sport) sollten damit in der Regel nicht stattfinden können, da die Ausübung nicht im Rahmen des Individualsports möglich ist. Einzelunterricht ist in allen Sportarten erlaubt.
Auch Reha-Sport und Funktionstraining ist nur im Rahmen des Individualsports erlaubt. Gruppen-Angebote sind damit derzeit nicht möglich.
Neben dem Trainingsbetrieb dürfen im Individualsport auch Wettkämpfe stattfinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Sportausübung maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstands erfolgen darf. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen derzeit Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn diese durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind. Das Abstandsgebot ist zu jeder Zeit einzuhalten. Erlaubt sind somit z.B. auch:
- Eigentümerversammlungen
- Mitgliederversammlungen
- Vorstands- und Gremiensitzungen
Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sollte jedoch kritisch geprüft werden, ob Zusammenkünfte dringend notwendig sind oder auch ein Austausch via Telefon- oder Videokonferenz möglich ist.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung erlaubt derzeit nur Individualsport, allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands.
Der Individualsport kann in Sporthallen oder öffentlichen Sportplätzen stattfinden. Die Sporthallen des Landkreises Osterholz sind für den Vereinssport geschlossen.
Großveranstaltungen sind aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht erlaubt.
Nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Dies kann z.B. sein:
- Laufen/Joggen
- Leichtathletik
- Turnen
- Kampfsport (z.B. Judo/Karate)
- Tennis
- Fahrradfahren
- Reiten
- Golf
- Sportschießen
In allen Sportarten wäre ein Einzeltraining erlaubt (eine Person + Trainer/in).
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten geachtet werden.
Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind derzeit nicht erlaubt.
Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitangeboten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks und Seilbahnen müssen geschlossen sein.
Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern sind geschlossen, ausgenommen sind Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in Betrieben und Einrichtungen:
- der Lebensmittelhandel,
- Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- landwirtschaftlicher Direktverkauf und Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- Getränkehandel,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Reformhäuser,
- Babyfachgeschäfte,
- Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, -
- Tankstellen und Autowaschanlagen,
- Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Zeitungsverkaufsstellen,
- Tierbedarfshandel,
- Futtermittelhandel,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen,
- Großhandel und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- Brenn- und Heizstoffhandel,
- Brief- und Versandhandel,
- Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.Zulässig ist die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie die Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Mindestabstandes.
Bei Ladenflächen und den vor Ort zulässigen Kunden gilt folgende Rechnung:
- für die ersten 800 m² Verkaufsfläche = 1 Kunde pro 10 m²
- für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche = 1 Kunde pro 20 m².
Zudem gilt die Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung im Geschäft selbst und auf den dazugehörenden Parkplätzen.
Zulässig ist die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie die Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Mindestabstandes.
Zulässig ist die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie die Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Mindestabstandes.
Ja. Die Berechtigung muss vor Ort nachgewiesen werden.
Nein. Kosmetik- und Fußpflege-Studios (kosmetisch) dürfen derzeit nicht geöffnet sein.
Bei medizinisch notwendigen Behandlungen der Podologie oder Fußpflege ist eine Öffnung möglich.
Nein. Bars und Shisha-Bars zählen zur Gastronomie und dürfen demnach nicht öffnen. Clubs und Discotheken sind ebenfalls weiterhin geschlossen.
Nein. Sowohl Tattoo- als auch Piercing-Studios dürfen derzeit nicht geöffnet sein.
Die Missachtung der derzeit gültigen Regelungen werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Hierfür hat das Land Niedersachsen einen Bußgeldkatalog erlassen. Landkreis und Polizei kontrollieren die Einhaltung der aktuellen Corona-Regeln.
Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) in Hannover hat am 30.03.2020 kurzfristig ein Förderprogramm für Unternehmen und Selbstständige aufgelegt, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Tiefergehende Informationen erhalten Sie in folgender Meldung und den weiterführenden Links:
Wer aufgrund eines Tätigkeitsverbot oder einer verfügten Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigungen dazu beantragen.
Das Bundesinnenministerium hat zu diesem Zwecke ein Online Antragsformular unter www.ifsg-online.de geschaltet.
Zusammenfassende Informationen für Arbeitnehmer und Selbstständige finden Sie hier.
Verschiedene Institutionen auf Bundes- und Landesebene haben Informationsplattformen und Info-Telefone zu unterschiedlichen Themenbereichen rund um den Coronavirus und die Auswirkungen eingerichtet:
- Allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus, Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums: 030 / 1861515158 (Mo bis Fr 9 bis 17 Uhr)
- Informationen zum Kurzarbeitergeld, Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800 / 4555520
- Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, Hotline der KfW: 0800 / 5399001 (Mo bis Fr 8 bis 18 Uhr)
- Förderberatung der NBank für Unternehmen: 0511 / 30031-333
- Zudem hat das Niedersächsische Wirtschaftsministerium Hotlines für Unternehmen zu verschiedenen Themen eingerichtet:
- Allgemeines und Informationen zu Landesbürgschaften: 0511 / 120-8404
- Arbeitsrechtliche Fragen: 0511 / 120-5702
- Mittelstand und Handwerk: 0511 / 120-5527
- Verkehrssektor: 0511 / 120-7844
Gastronomiebetriebe (Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Shisha-Bars, Imbisse, Cafés etc.) sind aktuell geschlossen. Ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung. Es gilt ein Verzehrverbot von 50 Metern rund um den Gastronomiebetrieb.
Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke (z.B. Glühwein) zum direkten Verzehr ist untersagt.
Der Landkreis Osterholz bietet hierzu eine Übersicht. Bitte unterstützen Sie die Gastronomie in Zeiten der Corona-Pandemie. Der Verkauf von Gutscheinen ist ebenfalls erlaubt.
Hotels dürfen zur Versorgung ihrer Gäste ein gastronomisches Angebot vorhalten. Mensen und Kantinen zur Versorgung ihrer Mitarbeitenden und Studenten können ebenfalls für den Außer-Haus-Verkauf öffnen.
Auch für Saisonarbeiter gelten die in Niedersachsen vorgeschriebenen, infektionsschützenden Maßnahmen. Darüber hinaus wird empfohlen, eine 14-tägige Quarantäne nach Ankunft der Saisonarbeiter zu verhängen. Die Abstandsregeln sind bei der Arbeit, dem Transport von Feld zu Feld und insbesondere bei der Unterbringung einzuhalten. Es ist stets auf die Einteilung von kleinen Gruppen bei der Arbeit und beim Wohnen zu achten („Zusammen arbeiten – zusammen wohnen“), um die Übertragungsgefahr möglichst gering zu halten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (www.svlfg.de).
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme beim Gesundheitsamt anzumelden. Dies kann über das Bürgertelefon unter der Telefonnummer 04791/930-2900 erfolgen.
Freiberuflich bzw. selbstständig tätige Kulturschaffende können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Niedersächsische Sparkassenstiftung und der VGH-Stiftung eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 2000 Euro beantragen. Die Abwicklung erfolgt online über die Homepages der Stiftungen:
In jedem Unternehmen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Es gibt zwei Ausnahmen:
- Wenn man sich an seinem Arbeitsplatz befindet und zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann.
- Wenn die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.