Schwarzarbeitsbekämpfung
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwArbG) aus 2004 soll die Verfolgung von Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung verbessert werden.
Schwarzarbeit leistet, wer u. a. Dienst- oder Werkleistungen (z.B. Ausführung von handwerklichen Arbeiten) im erheblichem Umfang selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten. (Beispiel: Firma A überweist keine Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen),
- als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt.(Beispiel: Firma B führt keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab),
- als Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger (z.B. Sozialamt) nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt. (Beispiel: Herr C bezieht weiterhin ALG II ohne seine Arbeitsaufnahme der Behörde mitzuteilen),
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat. (Beispiel: Firma D hat das ausgeübte Gewerbe nicht bei der Gemeinde angezeigt),
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung). (Beispiel: Firma E führt handwerkliche Leistungen aus, ohne in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen zu sein),
- Personen mit Dienst- und Werkleistungen beauftragt, die diese „Arbeiten“ unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ausführen.
Lassen Sie sich in Zweifelsfällen von Ihrem Handwerker die Handwerks- oder Reisegewerbekarte zeigen. Aus der Handwerkskarte lässt sich entnehmen, für welche einzelnen Handwerke die Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen wurde.