Informationen für Arbeitgeber: Unionsbürger benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung. Ausländer mit einer anderen Staatsangehörigkeit benötigen von der Ausländerbehörde eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur noch dann beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.
Hinweise: Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte "Arbeitsmarktprüfung" durchführen zu lassen. Das kann dazu führen, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. zwei Wochen zu rechnen ist.
Bitte beachten Sie, dass Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde ausgeübt werden, mit einem Bußgeldverfahren geahndet werden können.