Trink- und Badewasserhygiene
Im Landkreis Osterholz gibt es insgesamt zehn Trinkwasserversorgungsgebiete. Das Trinkwasser stammt im gesamten Kreisgebiet aus Grundwasser und zeichnet sich durch eine hervorragende Qualität aus. Die Wasserwerke befinden sich in Schwanewede (Düngel), Schwanewede (Siedbruch), Vollersode (Heilsberg) und in Ritterhude. Darüber hinaus wird Grundwasser aus den Wasserwerken Bramstedt (Landkreis Cuxhaven) und Tarmstedt (Landkreis Rotenburg) in das Trinkwassernetz des Landkreises Osterholz eingespeist. Des Weiteren gibt es im Landkreis Osterholz eine Vielzahl von Hallenbädern, Freibädern, Hotelbädern und weitere Einrichtungen mit gewerblich genutzten Badebecken.
Nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Trink- und Badewasser so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch seinen Genuss oder Gebrauch nicht zu besorgen ist. Da Trinkwasser ein überragendes Schutzgut ist, darf keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch Genuss oder Gebrauch des Trinkwassers eine Gesundheitsschädigung verursacht wird. Da das Wasser die unverzichtbare Grundlage nahezu aller Stoffwechselvorgänge des menschlichen Körpers darstellt und somit dem Körper regelmäßig und in beträchtlichen Mengen zugeführt werden muss, werden an die Qualität des Trinkwassers besondere gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen gestellt. Durch die regelmäßige Überprüfung sowohl lokaler und regionaler Wasserversorgungsbetriebe wie auch privater Eigenversorger und Schwimmbadbetreiber soll gewährleistet werden, dass durch den Genuss von Wasser keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu befürchten ist.
Die seit 2001 geltende Trinkwasserverordnung ist im November 2011 in einigen Punkten geändert worden. Neben den öffentlichen und gewerblichen Betreibern von Warmwasserversorgungsanlagen müssen nun auch Immobilienbesitzer von Mehrfamilien- und Mietshäusern mit Großanlagen zur Warmwasserbereitung das Wasser einmal jährlich auf Legionellen prüfen lassen. Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen sind dem Gesundheitsamt vom Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich anzuzeigen.
Darüber hinaus hat der Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen bzw. erstellen zu lassen,
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Des Weiteren müssen die betroffenen Nutzer unverzüglich über die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes in der Trinkwasserinstallation sowie über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebene Einschränkungen bei der Verwendung des Trinkwassers informiert werden.