Hygiene in Einrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen und Altenheime sowie medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen sind verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in sogenannten Hygieneplänen festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den jeweiligen Einrichtungen zu minimieren.
Die Gesundheitsaufseher und Hygienekontrolleure des Gesundheitsamtes kontrollieren die Einhaltung der Hygienevorschriften im Zuge regelmäßiger Begehungen in den Einrichtungen vor Ort. Darüber hinaus stehen sie den Einrichtungen beratend bei Fragen rund um das Thema Hygiene zur Seite.
Insbesondere wenn viele Menschen über eine längere Zeit auf engem Raum zusammen sind, ist die Gefahr der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten und Schädlingen wie Läusen besonders hoch. Aus diesem Grund dürfen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten tätig sind oder in diesen betreut werden und an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder der Erkrankung verdächtig sind, die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung solange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Lausbefall festgestellt wurde. Bei derartigen Erkrankungsfällen oder einem Lausbefall ist die Einrichtungs- bzw. Schulleitung verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.
Zu diesem Thema finden Sie nachstehend ein Merkblatt „Läuseinformationen für Eltern“.
Bei darüber hinausgehenden Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Umwelt- und Hygieneabteilung unter den rechts stehenden Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.