Betreuungen und Vorsorgevollmachten
Mit dem Betreuungsgesetz wurde 1992 das bisherige Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige abgelöst.
Mit einer Betreuung kann Erwachsenen geholfen werden, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr wahrnehmen können. Eine Betreuung kann für die verschiedensten Aufgabenkreise gelten und somit flexibler als die abgeschaffte Entmündigung gehandhabt werden, z. B. nur für finanzielle oder gesundheitliche Angelegenheiten.
Ein Betreuungsverfahren kann jedermann beim Amtsgericht anregen. Das Amtsgericht ist auch die federführende und letztlich entscheidende Instanz. Bitte wenden Sie sich an das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Betreuungsgericht, Klosterplatz 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel.: 04791/305-273 oder -275.
Daneben gibt es als beratenden und unterstützenden Ansprechpartner die Betreuungsstelle im Gesundheitsamt. Die Betreuungsstelle informiert auch über die Möglichkeit, noch in gesunden Tagen mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren zu vermeiden. Ihre Ansprechpartner/innen erreichen Sie über die rechts aufgeführten Kontaktdaten.