Bauschutt- und Bodenverwertung
Das Abfallrecht schreibt die Rückführung von Reststoffen und Abfällen in den Stoff- und Wirtschaftskreislauf vor. Dieses gilt auch für überschüssige Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch, welche bei Baumaßnahmen anfallen. Zu verwerten sind aber auch mineralische Abfälle wie Schlacken, Aschen und Gießereisande. Damit es nicht zu regional unterschiedlichen Beurteilungen und Behandlungen bei der stofflichen Verwertung von mineralischen Abfällen kommt und der Boden- sowie Grundwasserschutz ausreichend gewährleistet wird, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die technische Richtlinie „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ erlassen. Zur Vereinheitlichung im Vollzug sind Regeln für Probenahme und Untersuchung geschaffen sowie zur Klassifizierung Zuordnungswerte (Z 0 bis Z 2) festgelegt worden, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials umweltverträgliche Bodenauffüllungen und den Einbau der Materialien unter oder in Bauwerken ermöglichen. Darüber hinaus sind Reststoffe/Abfälle ordnungsgemäß auf einer dafür zugelassene Deponie gemäß Deponieverordnung zu entsorgen.
Einbauklassen:
Z 0 uneingeschränkter Einbau
Z 1 eingeschränkter offener Einbau
Z 2 eingeschränkter Einbau mit definierten
technischen Sicherungsmaßnahmen
Für Böden, die über 10 % Bauschutt oder sonstige mineralische Reststoffe/Abfälle beinhalten, gelten die LAGA-Regelungen für Bauschutt. Fremdbestandteile wie Bauabfälle im Bauschutt dürfen den Anteil von 5 % nicht überschreiten. Das Herstellen von Gemischen ist unzulässig. Asbesthaltige Abfälle sind von der Verwertung ausgeschlossen.
Böden, die einen TOC-Gehalt (Gesamt Organischer Kohlenstoff) über 0,5 Masse% (= 1 % Humus) besitzen sind von der Verwertung in Abgrabungen ausgeschlossen. Hier gilt § 12 BBodSchV. Dieses humusreiche Material darf nur noch zum Herstellen von oberflächennahen durchwurzelbaren Bodenschichten oder zum Auf- und Einbringen in eine durchwurzelbare Bodenschicht verwendet werden. Bezüglich der Schadstoffe gelten die Vorsorgewerte des Anhanges 2 der BBodSchV. Bei einer Verwertung in der Landwirtschaft sind die Werte um 30 % zu senken.
Beim Straßenaufbruch sind die einzelnen Schichten getrennt zu erfassen und entsprechend ihrer Beschaffenheit im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen, bzw. im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau wieder zu verwenden.
Teerhaltiger Straßenaufbruch unterliegt der Deponieverordnung.
Die LAGA-Richtlinie regelt auch Verwertungsmöglichkeiten für Schlacken und Aschen aus Müllverbrennungsanlagen und Kohlekraftwerken sowie für Sande und Schlacken aus Gießereien. Die Vorraussetzungen für die Verwertung von Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken und Heizkraftwerken sind direkt der LAGA-Vorschrift zu entnehmen. Zudem sind in diesem Zusammenhang besonders die Regelungen der "Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau" (TL Gestein-StB), Anhang D (Umweltrelevante Merkmale) zu beachten.
Berichte und Gutachten über die Untersuchung von Böden, die einer Verwertung zugeführt werden, sind daher vor Beginn der Maßnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass Vorgaben aus dem Baurecht, der Land- und Forstwirtschaft (Einbaumächtigkeiten), und naturschutzfachliche Belange zu berücksichtigen sind.
Zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle ist eine Annahmeerklärung bei der Abfall-Service Osterholz zu beantragen.