Erneuerbare Energien im Wärmebereich
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, für die ab diesem Stichtag ein Bauantrag gestellt oder die Durchführung einer genehmigungsfreien Maßnahme angezeigt wurde.
Ziel des Gesetzes
Durch das EEWärmeG sollen das Klima und die fossilen Rohstoffe geschützt werden. Die Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfes soll die Abhängigkeit von Energieimporten senken und so eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen.
Wer ist von der Nutzungspflicht betroffen?
Eigentümer von Gebäuden (dazu zählen Wohn- und Nichtwohngebäude), die neu errichtet, mehr als 50 qm Nutzfläche haben und unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind zu einer anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien verpflichtet.
Der Anteil der Nutzung richtet sich nach der Art der erneuerbaren Energie. Bei solarer Strahlungsenergie beträgt der Anteil z.B. mindestens 15 %. Wenn Sie Biomasse (gasförmig, fest, flüssig), Geothermie oder Umweltwärme nutzen gibt es ebenfalls fest vorgeschriebene Anteile. Die Nutzungspflicht können Sie auch durch bestimmte im Gesetz benannte Ersatzmaßnahmen erfüllen. In bestimmten Fällen ist eine Ausnahme von der Nutzungspflicht möglich.