Häufig gestellte Fragen zum Corona-Virus
Mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 01.04.2022 wurden viele der bisher gültigen Regelungen aufgehoben. Bis mindestens 29. April 2022 gelten damit Basis-Schutzmaßnahmen. Das Land Niedersachsen hat dazu Grafiken erstellt:








Nein, eine allgemeine Impfpflicht besteht nicht. Allerdings hat der Bund eine berufsbezogene Impfpflicht geregelt, die insbesondere für medizinische und pflegerische Bereiche gilt. Diese Personen müssen bis zum 15. März 2022 eine vollständige Impfung nachweisen, ansonsten droht ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot. Nähere Informationen erhalten Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Aus medizinischer Sicht wirkt eine Infektion am Coronavirus wie ein natürlicher Booster und schützt Sie hinreichend sicher vor einer weiteren Infektion mit schwerem Verlauf. Entsprechend ist eine Boosterimpfung laut STIKO frühestens 6 Wochen nach der Genesung angezeigt.
Im Rahmen der 2Gplus-Regelung ist eine Person, die über einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung verfügt, von der Testpflicht befreit.
Zur Bestätigung einer Corona-Infektion ist weiterhin ein PCR-Test notwendig.
Um die Laborkapazitäten bei der Auswertung der bislang zur Bestätigung einer Coronainfektion gängigen PCR-Tests nicht zu überlasten, haben sich die Länderchefs und der Bundeskanzler auf eine Priorisierung verständigt. Der Verdacht einer Coronainfektion soll zukünftig grundsätzlich nur in folgenden zwei Konstellationen durch einen PCR-Test abgeklärt werden:
- Mitarbeitende in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in der Pflege etc. sollen PCR- getestet werden, damit die Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner gegen Corona-Infektionen geschützt werden.
- Außerdem sollen Risikopatientinnen und -patienten PCR-getestet werden, um eine frühzeitige Behandlung, ggfs. eine antivirale Therapie zu ermöglichen.
Zudem soll das Freitesten von Mitarbeitenden in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtung und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bei mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit zukünftig ebenfalls nach sieben Tagen durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest ermöglicht werden.
Für alle anderen Personen soll zukünftig – je nach Verfügbarkeit der PCR-Testkapazitäten – ein zweiter zertifizierter Antigen-Schnelltest für eine Bestätigung der Infektion ausreichend sein. Ein Selbsttest genügt hierbei nicht.
Bund und Land werden für die neuen Testszenarien noch nähere Bestimmungen treffen müssen. Sobald diese gesetzlichen Grundlagen vorliegen, wird der Landkreis entsprechend informieren.
Sollten Sie sich als Kontaktperson auf Grundlage der Niedersächsischen Absonderungsverordnung in Quarantäne begeben haben und hierüber eine Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihres Namens, Adresse und Geburtsdatums sowie die Benennung des positiven Falls per E-Mail an das Gesundheitsamt (gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de). Bitte haben Sie Verständnis, dass die Ausstellung der Bescheinigung einige Tage in Anspruch nehmen kann. Alternativ können Sie auch das positive Testergebnis des bestätigten Falls vorlegen.
Wichtig: Sie sind nach der Niedersächsischen Absonderungsverordnung nur in Quarantäne, wenn Sie nicht über einen vollständigen Impfschutz inkl. Auffrischung (Booster) verfügen. Sollte dies bei Ihnen vorliegen, befinden Sie sich nicht in Quarantäne. Eine Bestätigung kann dann nicht erfolgen. Bitte klären Sie mit Ihrem Arbeigeber, in welcher Form Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen können.
Ja. Sie können sich als infizierte Person und auch als ungeimpfte Kontaktperson frühestens am 7. Tag nach Beginn der Quarantäne mittels Schnelltest in einer Teststation freitesten, solange Sie symptomfrei sind. Bitte senden Sie das negative Testergebnis im Anschluss per E-Mail an das Gesundheitsamt (gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de). Die Quarantäne ist damit beendet. Eine Bestätigung erfolgt nicht.
Ja, ein solches Vorgehen ist in diesen Fällen mit dem Gesundheitsamt abgestimmt. Die konkrete Anordnung dazu kann jedoch ausschließlich durch das Gesundheitsamt erfolgen.
Nach der Niedersächsischen Absonderungsverordnung müssen sich positiv getestete Personen unmittelbar eigenständig absondern. Das bedeutet, es bedarf keinem Quarantänebescheid mehr des Gesundheitsamtes. Der positive PCR-Test reicht für die Vorlage beim Arbeitgeber aus. Vom Gesundheitsamt erhalten Sie weiterhin ein Informationsschreiben zu Ihrer Qurantäne. Dies kann einige Tage nach Ihrem positiven Befund per Post eingehen. Eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt nicht mehr.
Bitte nutzen Sie die Zeit und fertigen Sie zur Kontaktnachverfolgung eine Liste aller Personen, mit denen Sie zwei Tage vor Symptombeginn bzw. PCR-Test engeren Kontakt haben und bei deren Impfstatus Sie unsicher sind. Bitte informieren Sie diese Personen anschließend über Ihre Infektion. Auch ungeimpfte bzw. nicht geboosterte Personen müssen sich dann in Quarantäne begeben. Bei Bedarf stellt das Gesundheitsamt auch für diese Personen eine Bescheinigung aus. Dazu bitte eine E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de senden mit dem Namen der Person, mit derer man Kontakt hatte.
Wenn das Kind aufgrund behördlicher Anordnung einer Quarantäne zuhause betreut werden muss, dann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall. Weitere Informationen dazu sind unter www.ifsg-online.de zu finden.
Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist. Das gilt unter anderem dann, wenn die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt auch 2022 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage. Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Erst wenn das Kinderkrankengeld ausgeschöpft ist, steht den Eltern ein Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§56) zu.
Aktuell liegt die Verpflichtung zur Absonderung bei einer bestätigten Infektion nach der Niedersächsischen Absonderungsverordnung bei der Person selbst. Das Gesundheitsamt informiert die betreffenden Personen im Rahmen eines nachgelagerten Informationsschreibens.
Als vollständig genesen gelten laut Verordnung alle, die eine Corona-Infektion überstanden haben - und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens drei Monate alt ist.
Personen, deren Erkrankung länger als drei Monate zurückliegt, gelten im Sinne der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen und der entsprechenden Regelungen im Bund nicht als genesen. Zwar bildet das Immunsystem bei einer Erkrankung entsprechende Antikörper aus, diese reduzieren sich aber nach einer gewissen Zeit aber wieder. Diesen Menschen wird zum Verstärken der Immunantwort eine (Auffrischungs)Impfung empfohlen.
Personen, die während ihres Urlaubs als Kontaktperson in Quarantäne gesetzt werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Urlaubstage.
Bei Entwicklung von Symptomen, sollte sich an den Hausarzt gewendet werden. Dieser wird dann in der Regel einen Test anordnen und ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Nur mit dieser Bescheinigung besteht ein Anspruch auf Urlaubserstattung.
Befreit von einer Quarantäne sind Kontaktpersonen, die symptomfrei sind und
- mit einer Booster-Impfung versehen sind oder
- eine Zweitimpfung vorweisen können, die weniger als drei Monate zurückliegt oder
- vor maximal drei Monaten eine Corona-Infektion durchgemacht haben.
Für Kontaktpersonen, auf die diese Kriterien nicht zutreffen besteht weiterhin eine Quarantänepflicht von 10 Tagen. Diese kann wie bei positiven Fällen auf 7 Tage verkürzt werden. Für Schul-, Kita- und Hortkinder kann die Quarantäne als Kontaktperson im privaten Bereich bereits nach 5 Tagen mittels negativen Test aufgelöst werden. Schülerinnen und Schüler, die mit einem positiven Mitschüler Kontakt hatten, müssen aktuell durch die regelmäßigen Testreihen nicht in Quarantäne.
Wenn sie verpflichtet waren, sich in Quarantäne zu begeben, erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung den entstandenen Verdienstausfall. Der Antrag kann unter www.ifsg-online.de gestellt werden.
Hier finden Sie eine Übersicht der Stellen, die einen Schnelltest anbieten:
Findorff-Apotheke
Speckmannstr. 17
28879 Grasberg
(04208) 1763
www.schnelltest-grasberg.de
Pflegezentrum Grasberg GmbH
Speckmannstr. 4
28879 Grasberg
(04208) 895283
www.testbuchen.de
Testzentrum Grasberg
Wörpedorfer Straße 18
28879 Grasberg
(0176) 43806259
https://testor.app/booking/location/Ob5X81sQGMV426qjDJpn
DLRG Hambergen
Sandstraße 32 (Kindergarten Ströhe)
27729 Hambergen
testzentrum@hambergen.dlrg.de
www.hambergen.dlrg.de/coronaschnelltest
Testzentrum Drive-In & Walk-In
Langenend
Festplatz Hambergen
27729 Hambergen
https://testor.app/booking/customer/76aA32rDbQe1GIRuSHnM
LifeQuell GmbH & Co. KG
Beim Neuen Damm 25
28865 Lilienthal
(0421) 49951705
lilienthal@lifequell-corona-test.de
St. Jürgen Apotheke
Moorhauser Landstr. 2a
28865 Lilienthal
(04298) 4654529
testcenter@apothekehansmann.com
Teststation Lilienthal (bei Opel Meyer)
Falkenberger Landstr. 62
28865 Lilienthal
https://testor.app/booking/customer/w6gIKvnd9qCUuEmNVtFT
Alte Apotheke
Marktstr. 11
27711 Osterholz-Scharmbeck
(04791) 57318
alte-apotheke-ohz@t-online.de
Avie Apotheke
Hördorfer Weg 44-50
27711 Osterholz-Scharmbeck
(04791) 9652744
ohz@avie-apotheke.de
Corona-Testzentrum-OHZ
Kirchenstraße 14
27711 Osterholz-Scharmbeck
DLRG Osterholz-Scharmbeck e.V.
Am Barkhof 5
27711 Osterholz-Scharmbeck
https://osterholz-scharmbeck.dlrg.de/die-ortsgruppe/termine
Gym OHZ
Jacob-Frerichs-Str. 16
27711 Osterholz-Scharmbeck
(04791) 4725
testzentrum@gymohz.de
https://www.gymohz.de/corona/testzentrum
MedCovid Testzentrum
Ritterhuder Straße 62 (Parkplatz REWE)
27711 Osterholz-Scharmbeck
https://testor.app/booking/location/XEMAIr9gfbNCUJumcwGx
Praxis am Bredenberg
Bredenberger Weg 5
27711 Osterholz-Scharmbeck
(04791) 9859080
info@praxis-am-bredenberg.de
Schnelltest Drive-In Nord
Ritterhuder Straße 68a (Autohaus Schmolke)
27711 Osterholz-Scharmbeck
(0174) 3515360
www.schnelltest-drivein-nord.de
Schnelltest Marktkauf OHZ
Am Pumpelberg 6
27711 Osterholz-Scharmbeck
www.schnelltest-ohz.de
Testcenter Osterholz
Marktplatz 4
27711 Osterholz-Scharmbeck
Teststation Marie-Curie-Straße
Marie-Curie-Str. 13
27711 Osterholz-Scharmbeck
https://testor.app/booking/location/t3S6JBbxcLENVgWRwH95/2022-02-04/fulltime/fulltime/person
Testzentrum am Gymnasium
Loger Straße 9
27711 Osterholz-Scharmbeck
Corona Testcenter Ritterhude Ihlpohl
Ihlpohler Heerstraße
27721 Ritterhude
Elmedi GmbH
Rohwedderstr. 8
27721 Ritterhude
(0421) 553320
https://elmedi.de
Fischbach Apotheke im Real-Markt Ihlpohl
Rosenhügel 5
27721 Ritterhude
https://www.ritterhuder-apotheke.de
Gemeinschaftspraxis Flender
Klemperhagen 12A
27721 Ritterhude
praxis-flender@telemed.de
(0421) 69893900
Liason Medical Health GmbH
Riesstr. 11
27721 Ritterhude
(0421) 957913020
Ritterhuder Apotheke
Riesstraße 47
27721 Ritterhude
https://www.ritterhuder-apotheke.de
Schnelltest Norden
Discothek Arena
Ihlpohler Heerstr. 59
27721 Ritterhude
https://schnelltestnorden.de
Testcenter Ritterhude
Stader Landstraße 60a
27721 Ritterhude
https://testor.app/booking/customer/w6gIKvnd9qCUuEmNVtFT
EcoCare Testzentrum
Blumenthaler Str. 1
28790 Schwanewede
buergertest@ecocare.center
Medicon Solution Schwanewede
An der Landesgrenze 1
28790 Schwanewede
(0152) 59338228
https://mediconsolution.com/de/testzentrumschwanewede
MedCovid Schwanewede
Ritterkamp 53
28790 Schwanewede
https://testor.app/booking/location/3MJ6VPweKuD2Nsd5OE1m
M.G. Corona Zentrum
Ostlandstr. 8
28790 Schwanewede
(0176) 61341203
E-Mail: maria.gabriel@hotmail.de
https://app.testflow.eu/register/location/77g3p0ukb
Osthaus & Beckert
Industriepark Brundorf 14
28790 Schwanewede
schnelltest@osthaus-beckert.de
Testbus von Rahden (mobil)
Molkereiweg 18
28790 Schwanewede
Testzentrum Schwanewede
Schützenweg 7
28790 Schwanewede
https://testor.app/booking/location/hrXWtNVGnOcBwQjpS2b6
Corona Testzentrum EMK
Osterweder Straße 5
27726 Worpswede
corona-testzentrum-emk@hotmail.com
https://app.testflow.eu/register/location/7e6zv0e2r
CurAer ambulant GmbH
Hembergstr. 29a
27726 Worpswede
(04792) 9897610
info@curaer.de
Regenbogen Apotheke
Hüttenbuscher Str. 7b
27726 Woprswede
(04794) 95180
info@apotheke-huettenbusch.de
Testzentrum Worpswede
Bergstraße
27726 Worpswede
(0173) 6784884
Darüber hinaus weist auch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen unter www.arztauskunft-niedersachsen.de Anlaufstellen aus. Hier müssen Sie im Feld "Besonderheit" den "Corona-Schnelltest" angeben.
Wichtig ist: Die testende Einrichtung stellt Ihnen einen Nachweis zum Testergebnis aus! Auf dem Nachweis müssen Name, Datum und Uhrzeit vermerkt sein. Der Schnelltest ist nach Probenentnahme 24 Stunden gültig.
Sie melden sich bei einem begründeten Verdachtsfall (Z.B. positiver Schnelltest oder Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person und Auftreten der für die Viruserkrankung typischen Symptome) telefonisch bei Ihrem Hausarzt. Ergänzend dazu können Sie sich per E-Mail an das Gesundheitsamt wenden (gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de).
In der Regel wird im Anschluss bei Ihnen ein sogenannter PCR-Test durchgeführt. Wichtig: Nach der Absonderungsverordnung haben Sie sich nach einem positiven Schnelltest eigenständig in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für Kontaktpersonen ohne vollständigen Impfschutz/Genesung.
Der Impfstoff Novavax ist aktuell noch nicht vorrätig. Das Land Niedersachsen führt daher eine Warteliste für Personen, die eine Erstimpfung mit diesem Wirkstoff in Anspruch nehmen wollen.
Eine Eintragung auf die Warteliste ist unter der kostenlosen Nummer 0800 9988665 möglich. Das Land Niedersachsen wird Sie dann über einen Impftermin in Osterholz-Scharmbeck in der Impfstation informieren. Geplant sind erste Impfungen vom 6. bis 8. März 2022.
Für den Abschluss der Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen nötig.
Sie können gerne ab vier Wochen nach Ihrer Infektion einer der Impfangebote im Landkreis Osterholz wahrnehmen.
Der Landkreis betreibt eine stationäre Impfstation in den ehemaligen "medimax-Räumlichkeiten" am Hördorfer Weg 46 in Osterholz-Scharmbeck. Um Wartezeiten zu reduzieren, hat die Kreisverwaltung eine Online-Terminvergabe eingerichtet, auf welcher regelmäßig die verfügbaren Termine freigeschaltet werden. Die Online-Terminvergabe finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie aktuell zwischen 15:00 und 19:00 Uhr ohne Termin die Impfstation für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen aufsuchen. Bitte planen Sie eventuelle Wartezeiten ein.
Daneben finden regelmäßig dezentrale Impfaktionen statt. Termine hierfür sind ebenfalls über die o.g Online-Terminvergabe buchbar.
Natürlich. Wenn Sie keinen Impfpass besitzen oder ihn finden, dann erhalten Sie eine Impfbescheinigung. Die Impfung kann dann zu einem späteren Zeitpunkt z.B. in einer Apotheke nachgetragen werden.
Der Landkreis betreibt eine stationäre Impfstation in den ehemaligen "medimax-Räumlichkeiten" am Hördorfer Weg 46 in Osterholz-Scharmbeck. Um Wartezeiten zu reduzieren, hat die Kreisverwaltung eine Online-Terminvergabe eingerichtet, auf welcher regelmäßig die verfügbaren Termine freigeschaltet werden. Die Online-Terminvergabe finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie aktuell am Montag und Mittwoch zwischen 15:00 und 19:00 Uhr ohne Termin die Impfstation für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen aufsuchen. Bitte planen Sie eventuelle Wartezeiten ein.
Daneben finden regelmäßig dezentrale Impfaktionen statt. Termine hierfür sind ebenfalls über die o.g Online-Terminvergabe buchbar.
Das Paul-Ehrlich-Institut hat im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Johnson&Johnson geimpft wurden, geändert. Nach den neuen Maßgaben gelten nunmehr Personen, die die lediglich einmal mit diesem Impfstoff geimpft wurden im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Daher wird diesen Personen dringend zur Vervollständigung der Grundimmunisierung eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Erstimpfung mit Johnson&Johnson empfohlen.
Damit einhergehend gilt auch bei einer Erstimpfung mit Johnson&Johnson ab sofort ebenfalls erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung (Booster) im Sinne der Corona-Verordnung des Landes. Diese Neuregelung bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson&Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert" betrachtet werden können und nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2Gplus-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst sind.
Das Land Niedersachsen hat zum Thema Impfen eine Seite mit häufig gestellten Fragen und Antworten erstellt. Die Inhalte werden laufend aktualisiert, sobald weitere Fakten und Erkenntnisse vorliegen.
Die FAQ-Seite des Landes finden Sie unter diesem Link.
Das Land Niedersachsen hat zudem eine Hotline geschaltet. Diese ist von Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr unter 0800 9988665 erreichbar.
Informationen zur Impfstation des Landkreises und mobilen Impfaktionen finden Sie hier.
Die Auffrischungsimpfungen, auch Booster-Impfungen genannt, sind vor allem für Ihren Schutz gegenüber dem Corona-Virus wichtig. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt grundsätzlich allen Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung. Die Auffrischungsimpfung soll in der Regel im Abstand von frühestens drei Monaten zur Zweitimpfung erfolgen.
Personen, die über einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung verfügen, sind im Rahmen der 2Gplus-Regelung von der Testpflicht befreit.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Impfausweis an eine Apotheke.